Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie sich das Wohnrecht nur für einen Teil der Immobilie vorbehalten und Ihre Tochter den vollen Gegenwert (unter Berücksichtigung von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung) zahlt, handelt es sich nicht um eine Schenkung, so dass nach Ihrem Tod kein Ausgleich zu erfolgen hat.
Wenn es sich um eine gemischte Schenkung handelt, also einen Verkauf „unter Wert", wird der Schenkungsanteil für zehn Jahre nach der Übertragung abschmelzend für die Berechnung des Pflichtteilsergnzungsanspruchs herangezogen. Nach zehn Jahren besteht keine Ausgleichspflicht mehr.
Eine Ratenzahlung kann grundsätzlich vereinbart werden. Sollte bei Ihrem Tod allerdings noch nicht alles gezahlt sein, fällt der noch offene Restbetrag in den Nachlass.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Tochter wohnt im Obergeschoss, ich wohne im Erdgeschoss. Ich habe nur Wohnrecht für das Erdgeschoss.
Obergeschoss und Erdgeschoss sind allerdings nicht durch eine extraWohnungstür getrennt. Macht das einen Unterschied?
Sehr geehrte Fragestellerin,
nein, eine abgeschlossene Wohnung ist nicht entscheidend. Wichtig ist nur, dass Ihnen nicht die komplette Immobilie zur Nutzung zusteht, sondern dass sich das Wohnrecht auf einen Teil der Immobilie bezieht.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel