Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben privatschriftlich auf Trennungsunterhalt verzichtet. Dieser Verzicht ist rechtlich nicht relevant, denn solch eine Verzichtsvereinbarung ist nach § 134 BGB
nichtig.
Auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt kann – anders als beim Nacheheunterhalt – nicht verzichtet werden (§§ 1361 Abs. 4 S. 3
, 1360a Abs. 3
, 1614 BGB
).
Möglich sind zwar Vereinbarungen über die Höhe des Unterhalts mit einem gewissen Spielraum, allerdings muss sich eine Vereinbarung, die den gesetzlich geschuldeten Unterhalt unterschreitet, noch im Rahmen der Angemessenheit des Unterhalts gem. § 1361 Abs. 1 BGB
bewegen, also den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten entsprechen.
Sie können also Ihre Expartnerin auffordern, Ihnen Trennungsunterhalt zu zahlen, sofern sie leistungsfähig ist. Ihr Selbstbehalt liegt bei 1200 Euro. Sollte sie sich weigern, müssen Sie mittels anwaltlicher Hilfe erst auf Auskunft über ihre Einkünfte, dann auf Trennungsunterhalt klagen (Stufenklage).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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