Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ohne genauere Kenntnis der Satzung zur Zweitwohnsitzsteuer der entsprechenden Gemeinde kann ich Ihnen nur grundsätzlich antworten.
Grundsätzlich ist es in fast allen Satzungen zu Zweitwohnsitzsteuern dergestalt geregelt, dass Ehepaare die in einer anderen Gemeinde wohnen und aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, keine Zweitwohnsitzsteuer zahlen müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Aschau i. Chiemgau
https://zweitwohnsitzsteuer.de/?page=4&id=70
Die Gemeinde Aschau i. Chiemgau stützt sich auf ihre Satzung, nämlich dass gem. § 2 d. gemeindlichen Zweitwohnungssteuersatzung eine Zweitwohnung jede Wohnung, die eine Person, die in einem anderen Ort ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung unterhält, ist.
Die Gemeinde Aschau i. Chiemgau stützt sich dabei auf eine Entscheidung d. BVerfG, welches darauf abstellt, dass es sich bei der Zweitwohnung aus beruflichen Gründen um eine notwendige Konsequenz oder zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität handeln muss, damit Art. 6 GG
verletzt ist. Die Entscheidung einen Nebenwohnsitz zu begründung bzw. eine Zweitwohnung innezuhaben müsse durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sein. Als Maßstab für die berufliche Veranlassung sei die Ortsbezogenheit der beruflichen Tätigkeit als geeignetes Kriterium heranzuziehen. Das Kriterium des örtlichen Bezugs halte das VG für unabdingbar, um eine im Verwaltungsverzug praktikable Abgrenzung zwischen einer beruflich bedingten oder veranlassten Errichtung eines Zweitwohnsitzes oder einer aus persönlichen Vorleben resultierenden Zweitwohnsitzgründung zu gewährleisten, VG München, Urteil 15.2.2007 – M10K06.4451.
Die Gemeinde argumentiert im Weiteren, dass die Entscheidung für den Ort Aschau i. Chiemgau eine persönliche sei und es sich um keinen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf handele. Es hätte auch ein Ort ausgewählt werden können, an diesem keine Zweitwohnsteuer erhoben wird.
Im vorausgegangenen Widerspruch gegen den Bescheid über Zweitwohnungssteuer war seitens der Zweitwohnungsinhaberin argumentiert, dass gem. BVerfG E von 2000 und 2003 die Erhebung der Zweitwohnsteuer grundgesetzwidrig sei, Az. 1 BvR 1232/00
und 2 BvR 2627/03. Demgemäß habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung von der Zweitwohnsteuer befreit ist, Az. II R 13/14
.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe mir die Satzung angesehen. Diese beinhaltet keine Befreiung für beruflich gehaltene Zweitwohnungen.
Wenn ich Ihre Nachfrage richtig verstanden habe, es scheint ein Teil zu fehlen, hat die Gemeinde argumentiert, dass die berufliche Veranlassung nicht feststellbar ist. Wenn dem so ist und Sie die berufliche Veranlassung tatsächlich nicht nachweisen können, werden Sie die Zweitwohnungssteuer zahlen müssen.
Für wietere Nachfragen können Sie mich auch gerne per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt