Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Fahren Sie abwechselnd von verschiedenen Wohnungen aus zur Arbeit, erkennt das Finanzamt problemlos nur die Fahrten von der näher liegenden Wohnung an.
Die Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung und der Arbeitsstätte werden hingegen nur dann anerkannt, wenn sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet und Sie diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufsuchen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG
.
Bei einem Ledigen ist die weiter entfernt liegende Wohnung dann sein Lebensmittelpunkt, wenn er dort die engeren persönlichen Beziehungen hat, z.B. Eltern oder Verlobte dort leben, der Freundes- oder Bekanntenkreis sich dort befindet, Mitgliedschaft in Vereinen besteht etc. Davon geht das Finanzamt immer dann aus, wenn der Ledige durchschnittlich mindestens zweimal im Monat, also 24-mal im Jahr, nach Hause fährt, R 42 Abs. 1 Satz 6-8 Lohnsteuerrichtlinien 2004.
Nach Ihren Angaben behalten Sie Ihren Lebensmittelpunkt in G., so dass Sie auch nach der Anmietung einer Wohnung in F. weiterhin für die tatsächlich von G. aus erfolgten Fahrten zu Ihrer Arbeitsstätte die Entfernungspauschale ansetzen können.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
wenn ich fast jeden tag nach g. fahre kann ich also alle fahrten von arbeit nach g.steuerlich geltend machen.
bin ich in der beweispflich muss ich z.b. ein fahrtenbuch führen
oder sollte ich die zweitwohnug garnicht erst anmelden was würde passieren (evtl. strafe)wenn ich dabei erwischt werde das ich eine nichtgemeldete zweitwohnung habe
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie können für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt von G. nach F. (steuerlich abzugsfähig sind die Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte!) die Entfernungspauschale ansetzen. Fahren Sie also bspw. demnächst nach Hause und am selben Abend wieder zurück, weil Sie in Ihrer Zweitwohnung in F. übernachten wollen, können Sie für die Fahrt nach F. die Entfernungspauschale geltend machen.
Das Finanzamt ist berechtigt, von Ihnen einen Nachweis über die tatsächlich durchgeführten Fahrten zu verlangen. Denn nach § 90
Abgabenordnung sind Sie zur Mitwirkung bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts verpflichtet. Bewahren Sei daher alle Belege und Unterlagen auf, mit denen Sie die jährliche Kilometerlaufleistung Ihres Fahrzeugs nachweisen können (Tankbelege, noch besser: Werkstattrechnungen, aus denen der jeweilige Tachostand hervorgeht). Verlangt das Finanzamt das Führen eines Fahrtenbuchs, geht das allerdings m.E. zu weit.
Was Sie allerdings tunlichst unterlassen sollten ist es, die Entfernungspauschale auch dann für die längere Strecke geltend zu machen, wenn Sie ausnahmsweise nicht nach Hause gefahren sind, denn das erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Von daher macht es auch keinen Sinn, sich nicht am Ort der Zweitwohnung anzumelden, zumal dies im übrigen ein als Ordungswidrigkeit zu ahndender Verstoß gegen das Meldegesetz Ihres Bundeslandes ist.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt