Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihnen um den Fall handelt, in dem der Haftungsanteil des Elternteils, der das Kindergeld nicht bezieht, um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes zu kürzen ist; der Haftungsanteil des anderen um das hälftige Kindergeld zu erhöhen ist.
Sie gehen nun davon aus, dass Sie dementsprechend seit der Gesetzesänderung mehr Unterhalt zu zahlen hätten.
Im Unterhaltsrecht gilt das allgemeine Prinzip, dass ein Unterhaltsanspruch für vergangene Zeiten nicht besteht.
Ausnahmsweise kann Unterhalt für die Vergangenheit (grob zusammenge- fasst) verlangt werden, wenn ein Auskunftsverlangen, Verzug oder Rechtshängigkeit vorliegen. Unterhalt für die Vergangenheit kann auch dann verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Dies ist nach Ihren Angaben alles nicht der Fall.
Möglich ist es natürlich, eine Abänderung des Unterhaltstitels zu erwirken. Jugendamtsurkunden können auch rückwirkend für einen Zeitraum vor Rechtshängigkeit des Verfahrens abgeändert werden. Möglich ist dies aber auch erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie bereits zur Herabsetzung/ Heraufsetzung des Unterhalts aufgefordert wurden.
Natürlich können Sie als Schuldner auch freiwillig beim Jugendamt einen neuen Titel erstellen.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Abänderungsklage ist, dass sich diejenigen Verhältnisse, die der früheren Entscheidung zugrunde lagen, wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung ist dann zu bejahen, wenn nach einer Bewertung aller Änderungen eine Abweichung von 10% der ursprünglich titulierten Summe vorliegt. Bei beengten Verhältnissen kann eine Abänderungsklage schon bei geringerer Abweichung Aussicht auf Erfolg haben.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass eine Nachforderung von Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt möglich ist, an dem Sie zur Mehrzahlung von Unterhalt aufgefordert wurden (reicht bei der Abänderung des Unterhaltstitels) und sich in Verzug befanden.
Ich hoffe diese Antwort war Ihnen behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
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