Sehr geehrte Ratsuchende,
der Selbstbehalt nach den für Sie anzuwendenden Leitlinien des OLG Düsseldorf beträgt gegenüber minderjährigen Kindern aufgrund Ihrer Erwerbsunfähigkeit 770,00 EUR. Zwar kann dieser Selbstbehalt erhöht werden, wenn dieses nicht vermeidbar ist, was ich aber so Ihren Ausführungen nicht entnehmen kann.
Daher sollten Sie, bevor Sie eine Abänderung vornehmen, dieses genauer berechnen und prüfen lassen, damit das Verfahren nicht kostenintensiv zu Ihren Lasten endet. Dieses auch deshalb, da eine wesentliche Veränderung Ihrer Einkommensverhältnisse vorliegen muss, was so - da hier nur die neuen Zahlen bekannt sind - nicht geprüft werden kann.
Kommt eine Änderung in Betracht, ist diese durch Einigung mit dem Unterhaltsgläubiger oder durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Abänderung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf Abänderung geschehen.
Eine anwaltliche Vertretung ist zwar nicht notwendig, wäre hier aber wegen den obigen Ausführungen sicherlich geboten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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an wen muss die schriftliche Aufforderung auf Abänderung gerichtet werden??
Ab wann ist eine Einkaommensveränderung wesentlich ??
Sehr geehrte Ratsuchende,
die vor Klageerhebung zu machende schriftliche Aufforderung sollte an das Kind vertreten durch den gesetzlichen Vertreter gerichtet sein. Dabei sollte die Veränderung dargelegt und eine Frist von 14 Tagen zur Zustimmung der Reduzierung der Unterhaltsbeträge gesetzt werden. Erst danach sollte dann das Verfahren eingeleiten werden.
Die Rechtsprechung geht in der Regel von einer wesentlicehn veränderung dann aus, wenn das anrechenbare Einkommen sich um 10 % gesteigert oder reduziert hat. Diese Grenze ist aber allein an Richtwert; aus Billigkeitsgründen können auch andere Werte herangezogen werden.
Hier sollten Sie eine gesamte Unterhaltsberechnung, auch in Hinblick auf die Krankheit und den dardurch ev. bestehenden Mehrbedarf unbedingt vornehmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle