Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie brauchen sich keine allzu großen Sorgen zu machen. Das Nachlassgericht benötigt die persönlichen Angaben der Geschwister Ihres Mannes, da es diesen als „Beteiligte“ von Amts wegen vom Inhalt des Testaments in Kenntnis setzen muss. Hintergrund dafür ist, dass durch das Testament ein sonst möglicherweise bestehendes Erbrecht der Geschwister ausgeschlossen wird.
Den Geschwistern Ihres verstorbenen Mannes steht auch kein Pflichtteil zu. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ergibt sich abschließend aus § 2303 BGB
. Hierzu zählen nur die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern sowie sein Ehegatte, soweit diese durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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