Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das vorliegende Arbeitszeugnis ist im 1. Teil nicht zu bestanden.
Hier findet man einen typischen Zeugnisaufbau mit den relevanten Angaben zur Arbeitnehmerin und zum Unternehmen.
Soweit sich hier keine tatsächlichen Fehler finden – etwas nicht korrekte Angaben zu Ihrer Person oder dem Unternehmen – kann der erste Teil anstandslos akzeptiert werden.
Im 2. Teil des Zeugnisses findet man die Bewertung. Dieser Teil ist maßgeblich und kann wie folgt beurteilt werden:
Im Vergleich mit einer Schulnote ist das Zeugnis als eine „2" einzustufen.
Anstelle des „durchweg" sollte man in der Tat besser ein „stets" setzen.
„Wegen ihrer freundlichen und sachlichen Art gilt sie als sehr beliebt." – diesen Satz halte ich nicht für bedenklich.
Im Ergebnis ist das Zeugnis nicht zu beanstanden.
Der Arbeitgeber schuldet aber auch lediglich ein Zeugnis, dass die Arbeitskraft nach mittlerer Güte bewertet, also mit einer „3". Will der Arbeitgeber Sie schlechter bewerten, muss er das auch beweisen können. Wollen Sie die Bewertung mit „sehr gut" müssen Sie beweisen, dass die entsprechenden Leistungen gegeben waren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Frage zu der Formulierung "wegen ihrer freundlichen und sachlichen Art gilt sie als sehr beliebt"
Kann ich auch folgende Formulierung nehmen oder halten Sie die nicht für passend?
"Bei Vorgesetzten und Kollegen hat sie dank ihrer fachlichen sowie sozialen kompetenz eine (sehr) hohe Anerkennung erworben. Unsere Zusammenarbeit war stets geprägt von gegenseitigem Vertrauen und Akzeptanz"
Vielen Dank für ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das klingt natürlich besser und ist auch nicht zu beanstanden.
Sie können dies auch so formulieren.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt