Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 109
der Gewerbeordnung - Zeugnis - regelt dazu:
"(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken."
§ 630
Bürgerliches Gesetzbuch - Pflicht zur Zeugniserteilung - regelt dieses gleichermaßen:
"Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern."
"Bei Beendigung" heißt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAG, Urteil vom 27.02.1987, Az: 5 AZR 710/85
:
Leitsatz: "Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB
) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten."
Ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht vorgesehen, aber nach der gängigen Meinung besteht ein Anspruch nur beim wichtigem Grund.
Ein wichtiger Grund kann durchaus insbesondere eine längere Kündigungsfrist sein.
Dieses liegt hier zwar nicht vor.
Aber ggf. können Sie sich auf eine Freistellung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages auch auf das vorläufige Zeugnis einigen.
Ansonsten können Sie es erst nach meiner ersten Einschätzung zum Beendigungszeitpunkt und Auslauf der Kündigungsfrist verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich fasse noch einmal zusammen ob ich Sie richtig verstanden habe:
ich kann ein Zeugnis erst bekommen mit Ablauf der Kündigungsfrist d.h. in meinem Fall zum 30.9.2014.
Ist das so richtig?
Ich habe keinen Anspruch jetzt sofort ein vorläufiges Zeugnis zu verlangen? Es war ja kein Aufhebungsvertrag, sondern ich habe einfach fristgerecht gekündigt...
Ist das so von mir richtig verstanden worden?
Hätten Sie mir jetzt ganz klar gesagt ich habe absolut einen Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis, dann wäre ich den Weg gegangen. Aber in diesem Fall möchte ich Unanehmlichkeiten in anbetracht des zu erwartenden positiven Arbeitszeugnisses unbedingt vermeiden...
Über eine Rückantwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist richtig - leider. Bei einer derart kurzfristigen Kündigungsfrist wäre ja ansonsten immer ein sofortiger Anspruch gegeben, was aber nach der herrschenden Meinung nicht sein kann, es bedarf eines wichtigen (Ausnahme-)Grundes.
Eine eingehendere Prüfung ist leider im Rahmen dieser kostengünstigen Erstberatung nicht abschließend möglich - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt