Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Mit der Zweitwohnsteuer besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung. Als Anhaltspunkt wird dabei häufig, obgleich es eigentlich nicht darauf ankommt, auf die melderechtliche Situation abgestellt.
Der steuerliche Tatbestand ist grds. bei Innehaben einer weiteren Wohnung neben einer Hauptwohnung erfüllt (ob die Wohnung gemietet oder vom Eigentümer selbst genutzt wird oder ob sich diese am selben Ort wie die Hauptwohnung befindet, ist dabei unerheblich).
Diese Voraussetzung ist bei Ihnen offenbar unstrittig gegeben.
Neben anderen kommunal verschiedenen Befreiungsgründen, z.B. für:
- Wohnungen in Alten- und Pflegeheimen,
- Straftäter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen,
- Nebenwohnungen, die finanziell von den Eltern abhängige Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern innehaben,
- Nebenwohnungsinhaber, die noch nicht 16 Jahre alt sind und die Meldepflicht daher dort bei den Eltern liegt
- Soldaten, Zivildienstleistende oder Polizeivollzugsbeamte als Nebenwohnungsinhaber im Rahmen einer Gemeinschaftsunterkunft,
- Nebenwohnungsinhaber, die im Inland gemeldet sind und in einer Beherbergungsstätte einen vorübergehenden Aufenthalt für nicht länger als zwei Monate begründen,
- Studenten ohne Einkommen ggf. (so z.B. in Pirna und Hannover),
- sog. Drittwohnungen ggf. (so z.B. in Leipzig),
die in Ihrem Falle allerdings wohl sämtlich nicht in Betracht kommen dürften, wird insbesondere derjenige von der Zweitwohnsteuer ausgenommen, wer von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren eheliche (Haupt-)Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung am Arbeitsort unterhält.
Da Sie lt. Ihren Angaben dauernd getrennt von Ihrem Ehepartner leben, erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht.
Ohnehin ist es fraglich, ob Ihre Wohnung am Arbeitsort (Berlin) überhaupt die Zweitwohnung darstellt, oder nicht vielmehr die Hauptwohnung. Denn am Arbeitsort werden Sie sich im Zweifel regelmäßig und häufiger aufhalten, sodass auch dort Ihr Lebensmittelpunkt anzunehmen ist. Die Aufenthalte in der Wohnung in Würzburg geschehen wohl lediglich aus Anlass des Besuches Ihres dort (allerdings bei der von Ihnen getrennt lebenden Mutter) wohnenden Kindes. Hier müssen schon besondere weitere Gründe hinzutreten (z.B.: Freundeskreis; neue Lebenspartnerin; Indizwirkung hat auch die Häufigkeit der "Heimfahrten").
Selbst die einkommensteuerliche Anerkennung eine sog. doppelten Haushaltsführung ist aus diesem Grunde fraglich, auf die ich an dieser Stelle in Anbetracht einer Erstberatung nicht näher eingehen möchte.
Zudem ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen, soweit mir bekannt, bislang nicht höchstrichterlich in Frage gestellt worden. Eine Gleichstellung von getrennt lebenden mit zusammenlebenden Eheleuten ist nicht vorgesehen.
Zwar steht Ihnen insoweit grds. das Recht zur Verfassungsbeschwerde zu, jedoch wird dieses meiner Auffassung nach wenig bzw. keine Aussicht auf Erfolg haben.
Ich bedauere, Ihnen nichts anderes mitteilen zu können, hoffe aber, Ihnen hiermit dennoch weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter
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