Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg geschickt, bin ich zwar nicht FA für Sozialrecht, aber es handelt sich um einen meiner Arbeitsschwerpunkte einerseits und mehr als 4,5 Bewertungspunkte habe ich.
Ihre Frage möchte ich vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt beantworten:
a)
"Das schriftliche Sachverständigengutachten ist den Beteiligten in Abschrift mitzuteilen (§ 107 SGG
).
Sie können innerhalb eines angemessenen Zeitraums, den das Gericht durch Fristsetzung konkretisieren kann, Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen mitteilen (§ 411 IV 1 ZPO
)."(Waschull in: Spickhoff, Medizinrecht Kap. 550 Rn. 103-107).
Das Gericht entscheidet über den Beweiswert des Gutachtens aufgrund freier richterlicher Überzeugung (§ 128 I SGG
).
Sie können allerdings beantragen, ein Obergutachten einzuholen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 109 SGG
.
§ 109 SGG
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Selbst wenn das Gericht keine großen Erfolgschancen sieht, obliegt es Ihrer Entscheidung als Prozesspartei, ob Sie das weitere Gutachten einholen und in letzter Konsequenz gegen ein Urteil des LSG zum BSG weiter gehen wollen.
b)
Gegenüber einem Gutachter müssen Sie die Beweisfrage dergestalt ausformulieren, dass er in dem zu erstellenden Gutachten eben auf die von Ihnen geschilderte Besonderheit eingeht.
Sie können auch ein weiteres Gutachten beantrage, die Beweisfrage formulieren und den Gutachter durch das Gericht bestimmen lassen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholgen haben zu können.
Sollte noch etwas unklar sein, bitte ich Sie, die kostenfreie Nachfragefunktion zu nutzen.
SEhr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
zunächst vielen Dank - allerdings ... ist für mich die Antwort etwas ... "fischig".
Nochmals: Ich behaupte, es liegt kein valides Gutachten vor. Nur Nebensächlichkeiten wurden beacht.
Wenn also das jeztige Gutachten – keines ist: habe ich nur diese zwei Möglichkeiten?
Gegengutachten für „1000 Euro" durch eigenen Gutachter erstellen lassen?
Oder jetzt kein Gegengutachten erstellen lassen, sondern geht es direkt zum BSG? Für weitere x-000 Euro?
Bonusfrage (sorry!): Ich habe das Geld nicht. Mein Netto liegt bei weniger als 1500 Euro ...
MUSS ich also den Gegengutachter bezahlen? Welche Kosten hätte denn ein Verfahren bei BSG?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst zur Bonusfrage.
Die Antwort findet sich im Sozialgerichtsgesetz im § 183 SGG
:
Auch das Verfahren vor dem BSG ist kostenfrei.
Bei eine rechtsmissbräuchlichen Prozessführung kann das Gericht (muss nicht) Kosten auferlegen nach § 192 SGG
, was ich in Ihrem Fall aber nicht zu erkennen vermag.
Meine Aussage bezüglich eine weiteren Instanz beim BSG war in der Tat etwas undeutlich.
Zu Ihrer Nachfrage:
Sie könne auch nur Die Fehler des Gutachtens rügen und bestellen keinen Gegengutachter.
Wenn Sie das Urteil abwarten und sich auf die Revisionsinstanz verlassen, werden dort nur Verfahrensmängel geprüft. Das Gutachten ist aber eine Tatsache und kann als Allenfalls durch Rückverweiseung erneut überprüft werden.
Bösartig gesagt, hat das LSG Sie in die Lage manövriert, Ihnen nur noch den Weg eines selbst finanzierten Gutachtens oder darauf zu verzichten gelassen.
Zu der Finanzierung des Gutachtens kann ich naturgemäß nichts sagen, prozesstaktisch wäre dies vor dem Gang zum BSG aber die meines Erachtens optimalste Variante, da dieses Ergebnis dann mit in die nächste Instanz geht und eine von Ihnen formulierte Rüge weniger Bedeutung beigemessen werden würde als dem Beweiswert eines Gutachtens.
Allerdings ist positiv zu bewerten, dass das Gericht in seiner Kostenentscheidung entscheiden wird, dass Sie die vorverauslagten Kosten erstattet bekommen, wenn das Urteil auf diesem Gutachten beruht.
"Die vom Kläger vorschussweise getragenen Kosten eines nach § 109 eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn dieses Gutachten zur objektiven Aufklärung des streitigen Sachverhalts und damit zu der für die Rechtsfindung erforderlichen richterlichen Meinungsbildung maßgeblich beigetragen hat (BayLSG AMBl BY 1962, B33). Ausschlaggebend ist, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung bzw. für die Verfahrensbeendigung bedeutend geworden bzw. die Aufklärung objektiv gefördert hat (LSG Baden-Württemberg 29.11.2001 - L 7 U 2949/01 KO-B
)."(Hintz in:Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, SGG, § 109, Rn 9.)
Ich hoffe, Ihre Nachfrage nunmehr aufgehellt zu haben.
Für Ihr Verfahren wünsche ich alles erdenklich Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
SEhr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
zunächst vielen Dank - allerdings ... ist für mich die Antwort etwas ... "fischig".
Nochmals: Ich behaupte, es liegt kein valides Gutachten vor. Nur Nebensächlichkeiten wurden beacht.
Wenn also das jeztige Gutachten – keines ist: habe ich nur diese zwei Möglichkeiten?
Gegengutachten für „1000 Euro" durch eigenen Gutachter erstellen lassen?
Oder jetzt kein Gegengutachten erstellen lassen, sondern geht es direkt zum BSG? Für weitere x-000 Euro?
Bonusfrage (sorry!): Ich habe das Geld nicht. Mein Netto liegt bei weniger als 1500 Euro ...
MUSS ich also den Gegengutachter bezahlen? Welche Kosten hätte denn ein Verfahren bei BSG?
Vielen Dank!
Verfahrensfehler müssten Sie ohnehin in einem Revisionsverfahren vor dem BSG rügen, soweit das derzeit befasste Gericht sich nicht anderweitig überzeugen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt