Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Hinsichtlich der vorgenommenen Pfändung besteht noch die Möglichkeit mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Konten des Unternehmens, soweit bekannt, zu pfänden.
Wenn der Gerichtsvollzieher angibt, daß nichts zu pfänden sei, dann sollten Sie sich eine Pfandlosbescheinigung erstellen lassen.
Diese benötigen Sie um im Rahmen der Insolvenzantragsstellung den Insolvenzgrund nachweisen zu können.
Hinsichtlich des Insolvenzantrages ist dieser an das zuständige Amtsgericht/Insolvenzgericht in Frankfurt, Gerichtsstraße 2 60313 Frankfurt Main zu richten. Der Antrag sollte neben den Angaben des Schuldners der Forderung, Forderungsgrund, den Titel sowie die Pfandlosbescheinigung enthalten.
Soweit durch das Gericht ein Insolvenzgrund ermittelt wird, wird das Verfahren eröffnet. Vorraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Masse gedeckt werden. Ist dies nicht der Fall, können die Gläubiger die Kosten für das Verfahren übernehmen, ansonsten erfolgt eine Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse.
Soweit das Verfahren eröffnet wird, haben Sie neben anderen Gläubigern Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden, was angesichts der Titulierung ohne Schwierigkeit möglich sein sollte. Sie können somit auch als Privatperson einen entsprechenden Insolvenzantrag stellen.
Inwieweit das Unternehmen während der Insolvenz fortgefürht oder abgewickelt wird, obliegt dann dem Insolvenzverwalter.
Hinsichtlich der eidestattlichen Versicherung ist maßgebend um welche Gesellschaftsform es sich bei dem Unternehmen handelt. Soweit eine GmbH vorliegt, kann der Geschäftsführer trotz eV weiter auftreten, soweit nicht § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG
einschlägig ist ( letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach §§ 283
bis 283 d StGB
verurteilt wurde - Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung-).
Bei einem Einzelunternehmen kann der Geschäftsführer sich strafbar und schadensersatzpflichtig machen, soweit er Verbindlichkeiten eingeht, obgleich er zahlungsunfähig ist.
Soweit Sie Unterstützung bei der Antragsstellung und die daran anschließende Forderungsanmeldung wünschen bzw. weitergehende Beratung erforderlich sein sollte, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich werde den Gerichtsvollzieher bitten, mir eine Pfandlosbescheinigung zukommen zu lassen. Was ich nicht ganz verstanden habe war, dass der Gerichtsvollzieher von mir die Original Titel haben möchte, obwohl er mir am Telefon mitteilte, dass nichts bei der Firma zu holen sei. Ich habe sie ihm noch nicht gesandt.
Was würde es bei Ihnen kosten, wenn Sie mir weiterhelfen würden. ich möchte nicht gutes Geld - schlechtem nachwerfen.
Für eine erneute Antwort recht herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Gerichtsvollzieher benötigt für die Vollstreckung der Titel die Originale um diese dem Schuldner zuzustellen und um ihm Gelegenheit zu geben die Forderung zu begleichen. Die Originaltitel erhalten Sie im Anschluß wieder zurcük.
Soweit die Pfändung ins Leere geht und der Schuldner pfandlos ist, wird der Gerichtsvollzieher eine Pfandlosbescheinigung ertstellen. Soweit der GV vorab mitgetielt hat, daß bei dem Schuldner nichts zu holen sei, deutet diese auf schon zugestellt und erfolglos gepfändete Forderungen hin.
Für eine Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist aber die Pfandlosbescheinigung erforderlich, um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ohne weiteren Begründungsaufwand nachweisen zu können.
Hinsichtlich des weiteren Vorgehens, insbesondere des Insolvenzantrag sollte zunächst das Ergebnis der Pfändung abgewartet werden.
Für die Erstellung eines Insolvenzantrages und einer Forderungsanmeldung werde ich Ihnen per Email ein Angabot unterbreiten.
Mit besten Grüßen
RA Schröter