Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich gerne wie folgt beantworten:
§ 302 Abs. 1InsO bestimmt: „Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben."
Mit der Beschlussfassung über die Verfahrensaufhebung verlieren demnach grundsätzlich alle einfachen und nachrangigen Insolvenzforderungen, mithin die persönlichen Forderungen der Insolvenzgläubiger mit vermögensrechtlichem Charakter gem. §§ 38
, 39 InsO
, ihre Durchsetzbarkeit. Es werden mithin diejenigen Forderungen erfasst, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vorhanden waren. Hiervon werden auch aufschiebend bedingte Forderungen erfasst (vgl. Braun InsO § 301
, Rn. 3).
Da die Forderung Ihrer geschiedenen Frau über die 15.000,- € wegen der Auflösung der Lebensversicherung entsprechend Ihren Schilderungen bereits vor Insolvenzantragstellung entstanden war, wird auch diese Forderung trotz des späteren Fälligkeitszeitpunktes von der Restschuldbefreiung erfasst. Dass diese Forderung nicht zur Tabelle angemeldet worden war, ist dabei gem. § 302 Abs. 1 S. 2 InsO
ebenfalls grundsätzlich unschädlich. (Etwas anderes wäre es nur etwa dann, wenn Ihrer geschiedenen Frau nicht bekannt war, dass Sie ein Insolvenzverfahren hatten und Sie diese Forderung böswillig verschwiegen hätten. Hiervon gehe ich aber gemäß Ihren Darstellungen nicht aus.)
Folglich sehe ich keinen Grund, warum Ihre geschiedene Frau den Titel nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch gegen Sie durchsetzen können sollte. Sollte Sie dennoch vollstrecken wollen, müssen Sie nach h.A. die Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
für unzulässig erklären lassen. Meistens recht es leider nicht den Beschluss über die Restschuldbefreiung vorzulegen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen und Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie jederzeit gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Müller-Guntrum.
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Nein, böswillig verschwiegen hatte ich die Insolvenz meiner Ex-Frau gegenüber zu keiner Zeit. Sie war st#ndig über jede Entwicklung auf dem Laufenden.
Somit freue ich mich jetzt guten Gewissens auf die kommenden Jahre ohne weiteren Verpflichtungen.
Nochmals vielen Dank, Sie bescheren mir dadurch einen sehr entspannten Tag !!
Sehr geehrter Ratsuchender,
es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Ohnehin müsste Ihre geschiedene Frau die "Böswilligkeit" beweisen, was stets nur schwerlich möglich ist.
Ggf. können Sie sich mit ihr ja auch in Verbindung setzen und ihr vorab klar machen, dass ein Vollstreckungsversuch aussichtslos und mit unnötigen Kosten für Ihre Ex-Frau verbunden sein wird, um weiteren Stress zu vermeiden.
Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin