Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ein Insolvenztatbestand vorliegt ist der Geschäftsführer in der Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. Alternativ kann der Insovlenzantrag auch durch den oder die Gesellschafter erfolgen, wenn die GmbH führungslos ist.
Auch wenn der Dienstvertrag mit dem Geschäftfsührer gekündigt wurde, ist dieser noch immer in der Funktion als Geschäftsführer. Hierfür ist dann die Abberufung gegenüber dem Registergericht erforderlich.
Soweit für die GmbH kein Insolvenzgrund gegeben ist, ist die GmbH zu liquidieren. Hierfür bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses.
Die Liquidation ist, soweit möglich, einer Insolvenz in jedem Fall vorzuziehen, notfalls durch entsprechende Einlagen. Denn durch die lange Zeit zwischen Insovlenzantrag der KG bis jetzt, wäre ein Insolvenzantrag für die GmbH in jedem Fall verspätet, wenn der Insolvenzgrund bereits vor zwei Jahren vorgelegen hat. Neben einer Haftung des Geschäftsführer gegenüber der Insolvenzmasse droht auch ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung und der nicht ordnungsgemäß geführten Buchhaltung.
Daher sollte die Liquidation mit einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss angestrebt werden und ein Insolvenzantrag vermieden werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Danke für Ihre Antwort. Es ist mir aber leider immer noch unklar, wie eine Liquidation erfolgen kann. Denn es lag wohl ein Grund für die Insolvenz der GmbH & Co.KG - da läuft das Insolvenzverfahren immer noch. Und die persönlich haftende Gesellschafterin ist ja die betroffene GmbH. Diese haftet für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co.KG. Wie kann denn die GmbH denn getrennt von der GmbH & Co.KG liquidiert werden ?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Es handelt sich bei der GmbH um eine eigene Gesellschaft, die zwar als Gesellschafterin der KG fungiert, aber hinsichtlich der Liquidation und einem möglichen Insolvenzantrag eigenen insolvenzrechtlichen Regelungen unterliegt.
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise sollte der Insolvenzverwalter der KG angefragt werden, ob dieser auf weitere Ansprüche gegen die GmbH verzichtet, wenn ein geringer Vergleichsbetrag gezahlt wird. Soweit die GmbH keine weiteren Verbindlichkeiten hat, wäre der Weg frei für eine Liquidation.
Ein Insolvenzantrag hätte neben der strafrechtlichen Komponente auch den Makel einer Bonitätsverschlechterung. Aufgrund des Zeitablaufes und vor dem Hintergrund einer möglichen Regelung mit dem Insolvenzverwalter rate ich dringend zu einer Liquidation.
Mit besten Grüßen