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Zwei Testamente - Gültigkeit?

10. Mai 2010 20:41 |
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Erbrecht


Beantwortet von


09:07

Guten Abend,
mein im Sommer 2009 verstorbener Vater hat ein Testament, handgeschrieben, mit mir als Alleinerben und Testamentsvollstreckerin, verfasst. Es liegt beim Amtsgericht und ist nicht norariell beglaubigt. Er widerruft darin sämtliche bereits existierenden Verfügungen. Es existiert allerdings noch ein Erb- und Ehevertrag von 1970 (mein Geburtsjahr) - der Schriftsatz liegt mir aufgrund der Testamentseröffnung durch das Amtsgericht ebenfalls vor. Dieser ist notariel beglaubigt, meine Mutter darin Alleinerbin (der Erstversterbende setzt den Längstlebenden ein), und beide Ehepartner haben hier unterschrieben.
Ich werde also nur den Pflichtteil erben und meine Mutter lässt sich selbstverständlich ohne Ende Zeit mit der Eroierung des Vermögens.Ich habe ausserdem das Gefühl, dass sie alles tut, um meinen Pflichtanteil möglichst gering ausfallen zu lassen. Sie versucht schon von meinem Vater erteilte Darlehn auf sich umschreiben zu lassen, damit dieser Darlehnsvertrag nicht in meinen Pflichtteil übergeht. Was soll ich tun? Ich war definitiv nicht gerade ihre Lieblingstochter, sondern der "Star" meines Vaters, und sie mochte mich deshalb nicht so besonders und lässt mich das bis heute spüren. Kann ich irgendwas tun, um an mein Geld zu kommen?

Danke für eine Antwort!

10. Mai 2010 | 21:25

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Erbvertrag, den Ihre Eltern einst geschlossen haben, konnte Ihr Vater nicht einseitig mit seinem Testament widerrufen. Es wäre hier nur möglich, den Erbvertrag gemeinsam zu widerrufen – egal ob durch Testament oder sonst wie.

Hier ist daher nach wie vor der Erbvertrag wirksam. Damit sind Sie auf den Pflichtteil verwiesen.

Diesbezüglich besteht ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter. Dieser kann auch klageweise geltend gemacht werden. Dazu eignet sich die sogenannte Stufenklage, mit welcher dann auch gleich der Pflichtteil eingefordert werden kann.

Wenn zu besorgen steht, dass die Mutter das Erbe im Wert mindert und damit Ihnen den Ihnen rechtmäßig zustehenden Pflichtteil schädigt, kann ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung der Mutter untersagt werden, das Erbe des Vaters weiter anzutasten.

Dazu wäre ein Antrag an das zuständige Amtsgericht zu stellen.

Um an Ihren Pflichtteil zu kommen, muss hier gegen die Mutter der Auskunfts- und Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. Wenn man außergerichtlich nicht weiterkommt, ist hier umgehend die erwähnte Stufenklage zu erheben.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2010 | 22:55

1000 Dank für die Antwort, aber was ich noch nicht verstanden habe: gibt es zuverlässige Methoden, nachträglich das genaue Vermögen (Kontostände, Aussenstände, etc.) meines Vaters am Sterbetag zuverlässig festzustellen? Wer ist eigentlich Testamentsvollstrecker, ist das ein bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein Anwalt? Ab wann treten diese in Erscheinung?
Danke für eine kurze Rückantwort.

LG MM

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2010 | 09:07

Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Es gibt keine solche zuverlässige Methode um nachträglich das Vermögen feststellen zu lassen.

Man ist hier auch die Auskunft der Mutter und ggf. Beweise angewiesen. Man kann bestimmt Sachen auch Zeugenbeweisen erfahren und auch aus Urkunden, wie auch Kontoauszügen ersehen.

Als Testamentsvollstrecker (TV) kann ein Anwalt fungieren. Allerdings muss der TV bestimmt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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