Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist meines Erachtens nicht möglich die Haftung gegenüber Dritten auszuschließen:
(1)
Wer als Gesellschafter aus einer GbR ausscheidet, haftet weiterhin für bereits in der GbR begründete Verbindlichkeiten. Dies sieht § 736 Abs. 2 BGB
iVm § 160 HGB
so vor. Nach § 160 Abs. 1 HGB
besteht die Nachhaftung für 5 Jahre. Die 5Jahresfrist beginnt nach § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB
mit der Eintragung des Ausscheidens aus der Gesellschaft ins Handelsregister.
Da die GbR natürlich nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann auch dort ein Gesellschafterwechsel nicht eingetragen werden. Die herrschende Meinung stellt bei der GbR darauf ab, wann der Gläubiger vom Ausscheiden Kenntnis erlangte (vgl. eingehend Altmeppen in NJW 2000, 2529). Auch der Bundesgerichtshof hat – jedoch bereits vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR – in einem Fall entsprechend so entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1992 - II ZR 54/91
)
Damit wäre es ohne rechtliche Relevanz, wenn hier ein Beteiligungsvertrag „auftauchen" würde.
(2)
Es besteht freilich die Möglichkeit, dass die neue GmbH die alte GmbH von Ansprüchen Dritter freistellt. Dies wäre ohne weiteres vertraglich regelbar. Die alte GmbH hätte dann – falls Sie in Anspruch genommen wird – einen Freistellungsanspruch gegen die neue GmbH. Was Sie durch diese Lösung jedoch nicht verhindern können, ist dass die alte GmbH durch einen Dritten (= Gläubiger der GbR) in Anspruch genommen wird. Denn der Dritte kann sich weiterhin an die alte GmbH wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vorab vielen Dank für die ausführliche Auskunft. Zur Sicherheit mein Verständnis:
Es klingt für mich nach einer Frage der Beweislast.
ZB ein Gläubiger der GbR muss -vermutlich- ja erstmal beweisen, wann eine bestimmte GmbH Gesellschafter ist oder war. Hörensagen oder behaupten wird ja nicht reichen. Hier hat der Gläubiger keine entsprechenden Unterlagen. Da er zu 100% bezahlt worden ist, hat er mW auch nicht nachgefragt. Nun gibt es um die damalige Geschäftsbeziehung Streit.
Wie wird dann ein Kaufvertrag über den Anteil zwischen zwei GmbHs bei Streit vor Gericht gewertet, der auf Nachfrage zusammen mit anderen Unterlagen vorgelegt wird und belegt, dass vor Begründung der Verbindlichkeit der Gesellschafterwechsel stattfand?
Hier wäre ich schon für eine begründete Meinung dankbar, da ich literaturmäßig nichts dazu finden konnte, was aber natürlich auch an mir liegen kann (= ich habe auch nichts gegen eine Fundstelle).
Mit freundlichen Grüssen
Es handelt sich insoweit tatsächlich um ein Beweislastproblem. In der Tat muss der Gläubiger zunächst einen Gesellschafter den er in Anspruch nehmen will, benennen.
Die Behauptung dieses Gesellschafters nicht Gesellschafter zum entscheidenden Zeitpuntk gewesen zu sein, ist dann ein probates Verteidigungsmittel. Andererseits kann der Gläubiger widerrum behaupten, dass er aus einer früheren Geschäftsbeziehung wusste, dass GmbH 1 Gesellschafter war und bei neuen Geschäft auch noch dachte, dass GmbH 1 weiterhin Gesellschafter ist. Dann würde das oben erwähnte gelten.