Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz sieht zuerst einmal vor, dass im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters die GbR aufgelöst wird.
Ob Sie im Einzelfall haften, hängt von der jeweils konkreten Gestaltung ab.
Wurde der Mietvertrag nur zwischen Vermieter und A und B und C abgeschlossen, dann haften Sie nicht. Wurde er jedoch zwischen dem Vermieter und A und und C als Gesellschafter der GbR abgeschlossen, so könnten Sie durchaus in die Haftung geraten, wenn Ihr Eintritt in die GbR entsprechend dokumentiert ist. Dies könnte sich möglicherweise auch aus Ihrer Vereinbarung mit A bei Eintritt/Gründung der Gesellschaft ergeben.
Identisch verhält es sich mit der Frage im Bezug auf Konto und Kontokorrent. Handelt es sich um ein reines Konto für A, so geschähe Ihnen nichts. Handelt ed sich jedoch dokumentiert um ein Konto für A für die GbR und ist Ihre Gesellschafterstellung nachvollziehbar, so könnten Sie haften.
Hier kommt es tatsächlich auf kleine Details an und grundsätzlich gilt, dass der GbR Gesellschafter unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14. Juni 2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Busch,
zunächst vielen Dank für die Antwort.
der Mietvetrag läuft auf A,B und C als GbR Gesellschafter. Diese GbR wurde aufgelöst und A hat alleine weiter gemacht und B und C die Anteile abgekauft. Ich (D) bin erst nach einem Jahr mit A eine neue GbR eingegangen. Der MV wurde von mir nie unterschrieben, umgeschrieben- ebenso läuft das Konto auf A als Einzelperson.
Bitte nochmal kurze Info- Vielen Dank
Im Fall des Mietvertrages könnten Sie von einer Haftung betroffen sein, wenn die Firmierung des Unternehmens bei Abschluss des Vertrages und nach Ihrem Eintritt jeweils identisch gewesen ist.
Bei dem Konto ist Ihren Ausführungen zufolge nicht mit einer Haftung zu rechnen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben.