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Zwangsvollstreckung gegen Erben

6. September 2012 10:16 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

Ich habe gegen einen Bekannten einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 4000 Euro. Er selbst verfügt über keinerlei Vermögen oder regelmäßiges Einkommen. Vor zwei Monaten ist allerdings sein Vater verstorben. Dieser hat kurz vor seinem Tod einen Anspruch über mehr als 4000 Euro gegen seinen Arbeitgeber erfolgreich eingeklagt. Mein Bekannter ist als einziger Sohn Alleinerbe seines Vaters, kümmert sich allerdings um nichts. Deshalb hat er auch keinen Erbschein beantragt.

Gibt es eine Möglichkeit die Forderung des Verstorbenen gegen seinen Arbeitgeber zu "vollstrecken"? Eigentlich müßte sie doch dem Erben zustehen. Dieser kümmert sich jedoch darum auch nicht. Außerdem sollte die Forderung nicht an meinen Bekannten ausgezahlt werden, weil ich befürchte, dass das Geld "verschwindet".

Wie kann ich erreichen, dass der Arbeitgeber das Geld aufgrund des Vollstreckungsbescheids gegen meinen Bekannten an mich auszahlt?

Vielen Dank!!

6. September 2012 | 11:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Soweit die Geldforderung des Erblassers gegen dessen Arbeitgeber im Wege der Alleinerbschaft in das Eigenvermögen Ihres Schuldners übergegangen ist, können Sie diese Nachlassforderung grundsätzlich gemäß § 829 ZPO pfänden lassen. Das Vollstreckungsgericht untersagt dann dem Drittschuldner die Zahlung an Ihren Schuldner und Ihrem Schuldner die Einziehung der Forderung. Die beschlagnahmte Forderung wird Ihnen zur Einziehung überwiesen.

Beachten Sie aber, dass gemäß § 778 Absatz 2 ZPO eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist. Grundsätzlich muss ein Erbe innerhalb einer 6-Wochen-Frist ausgeschlagen werden, ansonsten gilt es als angenommen (siehe §§ 1943 , 1944 BGB ). Die Frist beginnt, wenn der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung (z.B. Testament) Kenntnis erhalten hat (§ 1944 Abs. 2 BGB ). Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, beginnt die Ausschlagungsfrist erst dann, wenn der Erbe von der Testamentseröffnung erfährt. Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB ).


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2012 | 12:10

Vielen Dank für die schnelle Rückantwort. Ich hätte jedoch noch eine Nachfrage:

Genügt ein "normaler" Pfändungsantrag beim Vollstreckungsgericht oder muss ich diesem irgendwie die Erbenstellung des Schuldners nachweisen. Das Urteil der Geldforderung lautet ja auf "Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer", mein Vollstreckungsbescheid richtet sich aber gegen den Sohn des im Urteil erwähnten Arbeitnehmers.

Prüft das Vollstreckungsgericht das automatisch oder muss ich vorher noch etwas unternehmn?

Nochmals vielen Dank im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. September 2012 | 12:37

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Das Gericht prüft regelmäßig nicht, ob die Pfändungsforderung tatsächlich entstanden ist, ob sie fortbesteht und ob der Schuldner ihr Inhaber ist. Die Angaben des Gläubigers werden grundsätzlich als wahr unterstellt, gepfändet wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (vgl. BGH NJW 2004, 2096 ). Die Pfändungsforderung ist lediglich bestimmbar zu bezeichnen, d.h. der Gläubiger muss sie wenigstens in allgemeinen Umrissen angeben und dabei ihren Rechtsgrund und den Drittschuldner so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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