Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist das Insolvenzverfahren beendet, so fallen die unverwerteten Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners, also Ihres Vermögens, wieder an den Schuldner zurück. Er kann auf der einen Seite wieder frei verfügen, ohne das der Insolvenzverwalter etwas mitzureden hat, andererseits haftet er aber auch wieder für alle Verpflichtungen. Aus Immobilen sind das vor allem Grundsteuern und andere Lasten.
Wenn der Grundschuldgläubiger im Verfahren seine Rechte auf Zwangsversteigerung ausgeübt hat, so kann er das aber ohne weiteres nach Aufhebung des Verfahrens noch tun. Die Immobilien haften dann für alle Kosten und Lasten und die Schuld gegen über dem betriebenden Gläubiger.
Das bedeutet, dass Ihnen im Zwangsversteigerungsverfahren durch aus noch Kosten auferlegt werden können, die aber aus dem Erlös des Grundstücks bezahlt werden oder durch den antragstellenden ZV-Gläubiger.
Wesentlich ist die Tatsache, dass Sie wieder die laufenden Kosten der Immobilie zu bestreiten haben. Sie sollten also umgehend die Absprache mit der bank suchen, um festzustellen, wer denn nun die Kosten und Lasten trägt, wenn Sie es nicht können, wie ich vermute.
Sollte Ihnen die Restschuldbefreiung bereits erteilt (nicht nur angekündigt, das ist ein wichtiger Unterschied) worden sein, so ergibt sich eine interessante Frage. Der Gläubiger hat dann zwar noch seine Sicherung, aber eine durchsetzbare Forderung ist nicht mehr vorhanden. Das sollte dann im Zweifelsfalle zu einer Löschung der Grundschuldne führen. Darüber sollte aber erst nachgedacht werden, wenn sämtliche Details Ihres Falles besprochen sind.
Rufen sie mich dazu auch gerne an. Sie finden meine Kontaktdetails an dieser Seite.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen