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Zuviel gezahlter Kindesunterhalt

2. September 2009 21:23 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Mein Mann hat für seinen Sohn (21Jahre) trotz Zivildienst weiterhin Unterhalt bezahlt. Der Zivildienst begann am 16.06.08. Nun wartet der Sohn auf die Zusage eines Studienplatzes und geht erst seit diesem Monat arbeiten (Aushilfstätigkeit). Wie wir jetzt erst herausgefunden haben, bestand für die Zeit des Zivildienstes kein Anspruch auf Unterhalt. Wie sieht es mit der Wartezeit nach Beendigung des Zivildienstes bis zur Aufnahme des Studiums aus?

Auch für die Tochter (18Jahre) hat mein Mann jetzt 2 Monate Unterhalt gezahlt, obwohl sie zum 01.08.2009 eine Ausbildung aufgenommen hat und rund € 300,00 verdient.

Die Unterhaltszahlungen gingen an die geschiedene Ehefrau.

Können wir von der Mutter den Unterhalt zurückfordern oder mit künftigen Unterhaltszahlungen für den Sohn verrechnen?

Die Mutter der Kinder geht nicht arbeiten, hat also keine eigenen Einkünfte.

Wie sieht es zudem mit den Studiengebühren aus? Diese sind ja mit dem normalen Unterhalt nicht abgegolten. Sind diese Gebühren alleine von uns aufzubringen, da die Mutter nicht über ein eigenes Einkommen verfügt?

2. September 2009 | 21:49

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn Ihr Ehemann an den Sohn aus erster Ehe Unterhalt gezahlt hat, obwohl hierzu keine Verpflichtung bestand, kann er Rückzahlung zuviel gezahlten Unterhalts gem. § 812 BGB aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Allerdings könnte der Sohn einwenden, daß er das Geld verbraucht habe, also "entreichert" sei; vgl. § 818 Abs. 3 BGB . In diesem Fall ginge der Anspruch ins Leere.

Zu beachten ist stets, ob der Sohn gegen den Vater einen vollstreckbaren Titel (Urteil oder Vergleich) hat. Sollte ein solcher Titel vorliegen, müßte Ihr Mann Unterhaltsabänderungsklage erheben.


2.

Für die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums kann grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bestehen. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an. So stellt sich die Frage, wann der Sohn mit dem Studium beginnt und ob er nicht die Möglichkeit hat, bis zum Studienbeginn eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.


3.

Bezüglich der Tochter müßte der Unterhalt neu berechnet werden, da sie eine Ausbildungsvergütung erhält. Im übrigen ist der Unterhalt an die Tochter zu zahlen, da diese volljährig ist.

Eine Rückforderung der Zahlungen von der Mutter ist zwar wiederum aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB ) denkbar, wird vermutlich aber scheitern, weil die Mutter sich gem. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen wird.

Eine Verrechnung mit Unterhaltsforderungen des Sohns ist nicht zulässig, da jedes volljährige Kind gegen die Eltern eigene Unterhaltsansprüche hat.


4.

Wenn die Mutter keine Einkünfte hat, wird sie auch keine (anteiligen) Studiengebühren zahlen können.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind Studiengebühren unterhaltsbedingter Mehrbedarf und damit, wie Sie zutreffend anmerken, nicht im Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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