Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Ihr Ehemann an den Sohn aus erster Ehe Unterhalt gezahlt hat, obwohl hierzu keine Verpflichtung bestand, kann er Rückzahlung zuviel gezahlten Unterhalts gem. § 812 BGB
aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Allerdings könnte der Sohn einwenden, daß er das Geld verbraucht habe, also "entreichert" sei; vgl. § 818 Abs. 3 BGB
. In diesem Fall ginge der Anspruch ins Leere.
Zu beachten ist stets, ob der Sohn gegen den Vater einen vollstreckbaren Titel (Urteil oder Vergleich) hat. Sollte ein solcher Titel vorliegen, müßte Ihr Mann Unterhaltsabänderungsklage erheben.
2.
Für die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums kann grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bestehen. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an. So stellt sich die Frage, wann der Sohn mit dem Studium beginnt und ob er nicht die Möglichkeit hat, bis zum Studienbeginn eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
3.
Bezüglich der Tochter müßte der Unterhalt neu berechnet werden, da sie eine Ausbildungsvergütung erhält. Im übrigen ist der Unterhalt an die Tochter zu zahlen, da diese volljährig ist.
Eine Rückforderung der Zahlungen von der Mutter ist zwar wiederum aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB
) denkbar, wird vermutlich aber scheitern, weil die Mutter sich gem. § 818 Abs. 3 BGB
auf den Wegfall der Bereicherung berufen wird.
Eine Verrechnung mit Unterhaltsforderungen des Sohns ist nicht zulässig, da jedes volljährige Kind gegen die Eltern eigene Unterhaltsansprüche hat.
4.
Wenn die Mutter keine Einkünfte hat, wird sie auch keine (anteiligen) Studiengebühren zahlen können.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind Studiengebühren unterhaltsbedingter Mehrbedarf und damit, wie Sie zutreffend anmerken, nicht im Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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