Ich habe mich im Juli 2013 von meinem Mann getrennt. Er ist damals ausgezogen und hat den Schlüssel abgegeben. Seit Mai 2015 sind wir nun nach vielen Schwierigkeiten endlich geschieden. Ich bewohne mit mein Sohn seit der Trennung das gemeinsam erworbene Haus (50/50 Eigentümer), nicht aus böswilliger Absicht, sondern weil ich partout keine Wohnung finde.
Zuerst Umschulung, dann befristeter Arbeitsvertrag und jetzt zu allem Überfluss auch noch arbeitslos + Darlehensschulden vom Haus. Das ist den Vermietern zu heikel
Als Nutzer der Immobilie habe ich dennoch das Darlehen seit September 2014 auch zu 100% alleine bedient.
Lange Rede kurzer Sinn:
Muss ich meinem Ex-Mann zutritt zum Haus gewähren oder kann ich mich auf das Hausrecht bzw. auf §1361b (4) BGB
berufen, weil er mir hiernach stillschweigend das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat und den Zutritt verweigern?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
HausHaus BGB
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Er ist zwar noch Miteigentümer an dem Haus, hat aber kein "Wohnrecht" mehr.
Dieses hat er durch seine Auszug und die Duldung, dass Sie dort leben, aufgegeben.
Nach Absprache darf er das Haus betreten, wenn sich dort noch persönliche Sachen befinden.
Im Übrigen dürfen Sie ihm den Zutritt verweigern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller19. August 2015 | 12:54
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Gibt es neben dem o.g. Paragraphen eine weitere Rechtsgrundlage auf die Sie ihre Antwort stützen?
Gehören auch Möbel, Handtücher, Geschirr zu den persönlichen Dingen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. August 2015 | 13:07
Die Rechtsprechung haben entsprechende Grundsätze entwickelt, wie: Wer freiwillig auszieht und binnen 6 Monate nicht wieder zurückkehrt, bleibt draußen.
Insoweit ist dies gesichert, dass er nicht wieder das Haus für sich beanspruchen kann.
Möbel etc. sind Hausrat und unterliegen der Hausratsaufteilung. Wenn er also noch solche Sachen braucht, kann er diese beanspruchen, deswegen aber dennoch nicht ungefragt das Haus betreten.