Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1 – Steuerklasse:
Bei zwei Berufstätigen können die Eheleute zwischen den Steuerklassen III/V und IV/IV wählen. Die Wahl der Steuerklassen ist ihnen dabei freigestellt. Die Kombination hat jedoch erheblichen Einfluss auf das gemeinsame ausbezahlte Nettoeinkommen; deshalb lohnt sich vor einem Wechsel der Besuch bei einem Steuerberater.
Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich zunächst nur im monatlichen Abzug der Lohnsteuer aus. Sie hat keine Aussagekraft über die Jahressteuerschuld. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen bleiben daher von der Wahl der Steuerklasse unberührt und sind vom individuellen Fall abhängig.
Der Bemessungszeitraum für die Berechnung das Mutterschaftsgeld umfasst den Zeitraum drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Es ist also das in diesem Zeitraum erzielte Nettoeinkommen der Berechnung Ihres Mutterschaftsgeldes zugrunde zulegen. Ein späterer Wechsel der Lohnsteuerklasse ist für die Höhe des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich nicht relevant.
Es gibt hier aber eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.:5 AZR 733/85
), wonach ein Arbeitgeber einem Steuerklassenwechsel nicht zu folgen braucht, wenn dieser lediglich zum Zwecke eines höheren Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorgenommen wurde.
Dies gilt auch, wenn eine den Verhältnissen der monatlichen Arbeitslöhne nicht entsprechende andere Kombination zum Jahresbeginn gewählt wurde.
Als Rechtsmissbrauch wurde auch die erstmalige Steuerklassenkombination nach der Heirat gewertet, wenn dadurch nur ein höherer Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld angestrebt wird.
Beweispflichtig für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist im Falle einer streitigen Auseinandersetzung aber der Arbeitgeber. Allerdings müssten Sie ggf. darlegen, aus welchem anderen nachvollziehbarem Grund die Steuerklassenwahl erfolgte.
Sie sollten hier darauf bestehen, dass die Klasse 4 herangezogen wird und den Steuerklassenwechsel normal begründen.
Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass der Wechsel in rechtsmissbräuchlicher Weise durchgeführt wurde; dies wird nur schwerlich gelingen.
Sie sollten dem Rat Ihres Freundes folgen und eine Berechnung des Geldes mit Klasse 4 verlangen.
Frage 2 – Urlaubsanspruch:
§ 17 BEEG
regelt den Urlaubsanspruch während der Elternzeit.
Während der Elternzeit kann der Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden, es sei denn der Arbeitnehmer ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.
Wurde vor dem Beginn der Elternzeit noch nicht der vollständige Urlaub gewährt, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so ist der noch nicht gewährte Urlaub durch den Arbeitgeber abzugelten.
Wurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt, als dem Arbeitnehmer zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Ein Urlaubsanspruch besteht für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Nicht genommener Urlaub kann nach dem Mutterschutz im laufenden oder im nächsten Jahr beansprucht werden.
Hier kann der Urlaub für die Elternzeit also gekürzt werden, sodass grundsätzlich für jeden Monat Elternzeit 1/12 Urlaub entfällt. Da Sie hier aber zwischenzeitlich wieder im Beschäftigungsverhältnis standen – auch wenn dies in Form von Mutterschutz ablief – steht Ihnen anteilig Urlaub für die 14 Wochen Mutterschutz zu.
Wenn Sie also 24 Urlaubstage pro Jahr haben, sind das 2 Tage pro Monat. Dann stünden Ihnen für 2009 7 Tage Urlaub zu; hinzu kommt der Resturlaub aus 2008. Den Urlaub können Sie dann nach der Elternzeit nehmen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Guten Tag Herr Schwerin,
vielen Dank, dass Sie auf die zweite Rechnungsstellung verzichtet haben. Ich habe die Nachfrageoption falsch gestellt, da ich sie nicht gefunden habe und mir per E-Mail dieser Weg mitgeteilt wurde. Da wir eine kleine Familie sind, ist das Geld nicht mehr so üppig da. Vielen Dank noch einmal.
Ihre Meinung ist die gleiche wie die von meinem Bekannten. Am Freitag habe ich einen Termin bei ihm und dann werden wir einen Brief an meinen Arbeitgeber aufsetzen. Aber ich glaube, dass mein Arbeitgeber den Weg vor das Arbeitsgericht wählen wird.
Mein Problem ist weiterhin das "Zuflussprinzip". Der Steuerberater meines Arbeitgebers sagt, da ich in diesem Jahr 3 Tage gearbeitet habe und in dieser Zeit mit der Lohnsteuerklasse 5 abgerechnet wurde, muß mein Monatsgehalt für den Zuschuss mit Lohnsteuerklasse 5 abgerechnet werden - und nicht mit 4 - nach dem Zuflussprinzip. Dieses wurde mit dem Finanzamt abgesprochen.
Deshalb bin ich da auch so unsicher, ob mein Weg der richtige ist. Wenn das Finanzamt es sogar sagt? Hätten Sie hierzu noch eine Meinung oder haben Sie Erfahrung mit dem Zuflussprinzip?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte,
gern nehme ich auf Ihre Nachfrage wie folgt Stellung:
Vorab darf ich meine Ausführungen zur Ausgangsfrage wiederholen.
Frage 1 – Steuerklasse:
Bei zwei Berufstätigen können die Eheleute zwischen den Steuerklassen III/V und IV/IV wählen. Die Wahl der Steuerklassen ist ihnen dabei freigestellt. Die Kombination hat jedoch erheblichen Einfluss auf das gemeinsame ausbezahlte Nettoeinkommen; deshalb lohnt sich vor einem Wechsel der Besuch bei einem Steuerberater.
Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich zunächst nur im monatlichen Abzug der Lohnsteuer aus. Sie hat keine Aussagekraft über die Jahressteuerschuld. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen bleiben daher von der Wahl der Steuerklasse unberührt und sind vom individuellen Fall abhängig.
Der Bemessungszeitraum für die Berechnung das Mutterschaftsgeld umfasst den Zeitraum drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Es ist also das in diesem Zeitraum erzielte Nettoeinkommen der Berechnung Ihres Mutterschaftsgeldes zugrunde zulegen. Ein späterer Wechsel der Lohnsteuerklasse ist für die Höhe des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich nicht relevant.
Es gibt hier aber eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.:5 AZR 733/85
), wonach ein Arbeitgeber einem Steuerklassenwechsel nicht zu folgen braucht, wenn dieser lediglich zum Zwecke eines höheren Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorgenommen wurde.
Dies gilt auch, wenn eine den Verhältnissen der monatlichen Arbeitslöhne nicht entsprechende andere Kombination zum Jahresbeginn gewählt wurde.
Als Rechtsmissbrauch wurde auch die erstmalige Steuerklassenkombination nach der Heirat gewertet, wenn dadurch nur ein höherer Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld angestrebt wird.
Beweispflichtig für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist im Falle einer streitigen Auseinandersetzung aber der Arbeitgeber. Allerdings müssten Sie ggf. darlegen, aus welchem anderen nachvollziehbarem Grund die Steuerklassenwahl erfolgte.
Sie sollten hier darauf bestehen, dass die Klasse 4 herangezogen wird und den Steuerklassenwechsel normal begründen.
Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass der Wechsel in rechtsmissbräuchlicher Weise durchgeführt wurde; dies wird nur schwerlich gelingen.
Sie sollten dem Rat Ihres Freundes folgen und eine Berechnung des Geldes mit Klasse 4 verlangen.
Frage 2 – Urlaubsanspruch:
§ 17 BEEG
regelt den Urlaubsanspruch während der Elternzeit.
Während der Elternzeit kann der Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden, es sei denn der Arbeitnehmer ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.
Wurde vor dem Beginn der Elternzeit noch nicht der vollständige Urlaub gewährt, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so ist der noch nicht gewährte Urlaub durch den Arbeitgeber abzugelten.
Wurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt, als dem Arbeitnehmer zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Ein Urlaubsanspruch besteht für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Nicht genommener Urlaub kann nach dem Mutterschutz im laufenden oder im nächsten Jahr beansprucht werden.
Hier kann der Urlaub für die Elternzeit also gekürzt werden, sodass grundsätzlich für jeden Monat Elternzeit 1/12 Urlaub entfällt. Da Sie hier aber zwischenzeitlich wieder im Beschäftigungsverhältnis standen – auch wenn dies in Form von Mutterschutz ablief – steht Ihnen anteilig Urlaub für die 14 Wochen Mutterschutz zu.
Wenn Sie also 24 Urlaubstage pro Jahr haben, sind das 2 Tage pro Monat. Dann stünden Ihnen für 2009 7 Tage Urlaub zu; hinzu kommt der Resturlaub aus 2008. Den Urlaub können Sie dann nach der Elternzeit nehmen.
Zuflussprinzip:
Inwieweit hier von Seiten des Arbeitgeber das Zuflussprinzip angebracht wurde, kann ich nicht nachvollziehen.
Im Ergebnis sollten Sie einen Anwalt (gern auch Ihren Bekannten) beauftragen, Sie gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.
Ansonsten kann auch der Weg über das Arbeitsgericht gewählt werden. Zunächst würde ich es aber nochmals außergerichtlich versuchen und erst bei fruchtlosem Verlauf zum Gericht gehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Frau Gutte,
gern nehme ich auf Ihre Nachfrage wie folgt Stellung:
Vorab darf ich meine Ausführungen zur Ausgangsfrage wiederholen.
Frage 1 – Steuerklasse:
Bei zwei Berufstätigen können die Eheleute zwischen den Steuerklassen III/V und IV/IV wählen. Die Wahl der Steuerklassen ist ihnen dabei freigestellt. Die Kombination hat jedoch erheblichen Einfluss auf das gemeinsame ausbezahlte Nettoeinkommen; deshalb lohnt sich vor einem Wechsel der Besuch bei einem Steuerberater.
Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich zunächst nur im monatlichen Abzug der Lohnsteuer aus. Sie hat keine Aussagekraft über die Jahressteuerschuld. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen bleiben daher von der Wahl der Steuerklasse unberührt und sind vom individuellen Fall abhängig.
Der Bemessungszeitraum für die Berechnung das Mutterschaftsgeld umfasst den Zeitraum drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Es ist also das in diesem Zeitraum erzielte Nettoeinkommen der Berechnung Ihres Mutterschaftsgeldes zugrunde zulegen. Ein späterer Wechsel der Lohnsteuerklasse ist für die Höhe des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich nicht relevant.
Es gibt hier aber eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.:5 AZR 733/85
), wonach ein Arbeitgeber einem Steuerklassenwechsel nicht zu folgen braucht, wenn dieser lediglich zum Zwecke eines höheren Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorgenommen wurde.
Dies gilt auch, wenn eine den Verhältnissen der monatlichen Arbeitslöhne nicht entsprechende andere Kombination zum Jahresbeginn gewählt wurde.
Als Rechtsmissbrauch wurde auch die erstmalige Steuerklassenkombination nach der Heirat gewertet, wenn dadurch nur ein höherer Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld angestrebt wird.
Beweispflichtig für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist im Falle einer streitigen Auseinandersetzung aber der Arbeitgeber. Allerdings müssten Sie ggf. darlegen, aus welchem anderen nachvollziehbarem Grund die Steuerklassenwahl erfolgte.
Sie sollten hier darauf bestehen, dass die Klasse 4 herangezogen wird und den Steuerklassenwechsel normal begründen.
Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass der Wechsel in rechtsmissbräuchlicher Weise durchgeführt wurde; dies wird nur schwerlich gelingen.
Sie sollten dem Rat Ihres Freundes folgen und eine Berechnung des Geldes mit Klasse 4 verlangen.
Frage 2 – Urlaubsanspruch:
§ 17 BEEG
regelt den Urlaubsanspruch während der Elternzeit.
Während der Elternzeit kann der Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden, es sei denn der Arbeitnehmer ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.
Wurde vor dem Beginn der Elternzeit noch nicht der vollständige Urlaub gewährt, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so ist der noch nicht gewährte Urlaub durch den Arbeitgeber abzugelten.
Wurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt, als dem Arbeitnehmer zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Ein Urlaubsanspruch besteht für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Nicht genommener Urlaub kann nach dem Mutterschutz im laufenden oder im nächsten Jahr beansprucht werden.
Hier kann der Urlaub für die Elternzeit also gekürzt werden, sodass grundsätzlich für jeden Monat Elternzeit 1/12 Urlaub entfällt. Da Sie hier aber zwischenzeitlich wieder im Beschäftigungsverhältnis standen – auch wenn dies in Form von Mutterschutz ablief – steht Ihnen anteilig Urlaub für die 14 Wochen Mutterschutz zu.
Wenn Sie also 24 Urlaubstage pro Jahr haben, sind das 2 Tage pro Monat. Dann stünden Ihnen für 2009 7 Tage Urlaub zu; hinzu kommt der Resturlaub aus 2008. Den Urlaub können Sie dann nach der Elternzeit nehmen.
Zuflussprinzip:
Inwieweit hier von Seiten des Arbeitgeber das Zuflussprinzip angebracht wurde, kann ich nicht nachvollziehen.
Im Ergebnis sollten Sie einen Anwalt (gern auch Ihren Bekannten) beauftragen, Sie gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.
Ansonsten kann auch der Weg über das Arbeitsgericht gewählt werden. Zunächst würde ich es aber nochmals außergerichtlich versuchen und erst bei fruchtlosem Verlauf zum Gericht gehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt