Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich Ihnen unter Zugrundelegung Ihrer Fragestellung gern wie folgt beantworte:
Sie teilen mit, dass auf Ihr Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag Deutscher Zeitarbeitsfirmen anwendbar ist.
Dieser enthält in § 6, Ziff. 6.2.3. die vom § 5
Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelung, dass dem Arbeitnehmer bei Eintritt oder Ausscheiden innerhalb eines Kalenderjahres für jeden vollen Beschäftigungsmonat nur 1/12 des Jahresgesamturlaubs zusteht.
In Ihrem Fall sind dies also 8/12 (18 Tage).
Das selbe Ergebnis hätten Sie allerdings auch ohne Anwendbarkeit des Tarifvertrages erziehlt.
Ihr Fall weist, wie ich zwischen den Zeilen entnehmen konnte, die wiederum nicht in § 5 BUrlG
geregelte Besonderheit auf, dass Ihr Arbeitsverhältnis von vorn herein kürzer als auf die Dauer eines halben Jahres befristet war.
Auch in diesem Fall entsteht unmittelbar nur ein Teilurlaubsanspruch für die Dauer der Beristung, hier also wiederum 18 Tage.
Ich hoffe, damit Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße aus Ingelfingen!
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Freundliche Grüße aus Ingelfingen
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Diese Antwort ist vom 01.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
01.12.2011 | 13:04
P.S.
Sie sollten den Ihnen zustehenden Urlaub aber dringend sofort in Natur in Anspruch nehmen.
Eine finanzielle Abgeltung ist nur möglich, wenn Ihnen der Urlaub aus betriebsbedingten Gründen während des laufenden Urlaubsjahres nicht gewährt werden konnte.
Nochmals freundliche Grüße!