Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider gilt die bei Mutterschaftsurlaub aktuell bestehende Steuerklasse, also die 5.
Dieses Thema ist heiß umstritten, wenn man sich das Netz anschaut, verfechten viele die Ansicht, dass nach § 20 MuschG die alten Berechnungsgrundlagen auch im neuen Zeitraum gelten sollen. Dies ist jedoch falsch:
Zwar besagt § 20 MuschG, dass "Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt" werden, allerdings besagt § 21 Abs. 4 MuschG: " Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar
1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.
Da die Steuerklasse 5 für ihre Frau im aktuellen Berechnungszeitraum maßgeblich war, und somit eine dauerhafte Reduzierung des Nettoarbeistentgelts iS.d. § 21 Abs. 4 MuSchG
während des Berechnungszeitraumes eintrat, ist diese neue Steuerklasse leider der Berechnung des Anspruchs auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu Grunde zu legen. Damit muss derArbeitgber nur dass Nettoentgelt bezuschussen, bis es dem Netto-Verdienst bei Steuerklasse 5 entspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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