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Zusatzbaltt 9 Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten

28. März 2008 13:36 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Liebe Anwälte,

folgendes Sachverhalt:
Habe im Jahr 1993 geheiratet und seit 1996 war getrennt. Im Jahr 2003 war ich geschieden (Scheidungsurteil vom 03.09.2003). Ja, die Scheidung hat unheimlich lange gedauert. Habe eine 14 jährige Tochter, die aus dieser Ehe stammt. Vom 1996 bis 2000 hat mir das Jugendamt das Unterhaltsgeld für meine Tochter geleistet. Vom 2001 bis 2003 zahlte der Vater monatlich 100,00 Euro. Seit 2004 habe ich keinen Unterhalt mehr gesehen.

Ich bin berufstätig und arbeite seit 1999 durchgehend.

Der Vater des Kindes möchte das Arbeitslosengeld 2 (Hartz VI) im Arbeitsamt beantragen und bietet mich darum das Zusatzblatt 9 zu unterschreiben. Ich habe das Blatt gesehen und wéiß, dass das Arbeitsamt alles über mein Einkommen wissen möchte.

Meine Frage: Wie am besten bzw. was genau ich an das Arbeitsamt schreiben muss, damit die Behörde Bescheid weiß, dass meine Tochter gar keinen Geld vom Vater erhalten hat oder muss ich deshalb zum Anwalt? Wer kann so einen Schreiben unterschreiben? Was passiert wenn ich dies Formular nicht ausfülle?

eine Tochter keinen Unterhalt vom Vater.

Sehr geehrte Ratsuchende,

in Abschnitt 3 von Zusatzblatt 9 sind unterhaltsberechtigte Kinder aufzuführen. Dort kreuzen Sie an, dass an Ihre gemeinsame 14-jährige Tochter kein Unterhalt gezahlt wird. Wenn es eine Unterhaltsvereinbarung oder eine Urkunde über den Kindesunterhalt gibt, legen Sie diese der Arbeitsagentur vor.

Zum Anwalt müssen Sie deswegen (noch) nicht. Es empfiehlt sich jedoch, juristischen Beistand hinzuzuziehen, sobald Sie konkret mit Unterhaltsansprüchen Ihres Ex-Ehemannes konfrontiert werden. Da Sie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen und Ihr Ehemann nicht, kann es nämlich durchaus sein, dass er einen Unterhaltsanspruch aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1573.html" target="_blank">1573</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> gegen Sie geltend machen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass er trotz entsprechender Bemühungen, also letztlich unverschuldet arbeitslos ist.

Zu beachten ist außerdem, dass auch die Arbeitsagentur die möglichen Unterhaltsansprüche Ihres geschiedenen Ehemannes an seiner Stelle geltend machen kann, sobald sie Sozialleistungen an ihn bezahlt, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbii/33.html" target="_blank">33</a> Abs. 1 Satz 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm" target="_blank">SBG II</a>). Denn Unterhaltsansprüche sind vorrangig gegenüber Sozialleistungen.

Solange die Arbeitsagentur noch kein ALG II an Ihren Ex-Ehemann auszahlt, sind Sie an sich nicht auskunftspflichtig gegenüber der Arbeitsagentur, vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB II . Wenn Sie das Formular allerdings nicht ausfüllen, und Ihrem geschiedenen Ehemann deswegen keine Leistungen zuerkannt werden, kann er Sie deswegen in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter und Sie haben alles verstanden. Andernfalls können Sie gerne nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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