Sehr geehrte Ratsuchende,
in Abschnitt 3 von Zusatzblatt 9 sind unterhaltsberechtigte Kinder aufzuführen. Dort kreuzen Sie an, dass an Ihre gemeinsame 14-jährige Tochter kein Unterhalt gezahlt wird. Wenn es eine Unterhaltsvereinbarung oder eine Urkunde über den Kindesunterhalt gibt, legen Sie diese der Arbeitsagentur vor.
Zum Anwalt müssen Sie deswegen (noch) nicht. Es empfiehlt sich jedoch, juristischen Beistand hinzuzuziehen, sobald Sie konkret mit Unterhaltsansprüchen Ihres Ex-Ehemannes konfrontiert werden. Da Sie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen und Ihr Ehemann nicht, kann es nämlich durchaus sein, dass er einen Unterhaltsanspruch aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1573.html" target="_blank">1573</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> gegen Sie geltend machen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass er trotz entsprechender Bemühungen, also letztlich unverschuldet arbeitslos ist.
Zu beachten ist außerdem, dass auch die Arbeitsagentur die möglichen Unterhaltsansprüche Ihres geschiedenen Ehemannes an seiner Stelle geltend machen kann, sobald sie Sozialleistungen an ihn bezahlt, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbii/33.html" target="_blank">33</a> Abs. 1 Satz 1 des zweiten Sozialgesetzbuchs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm" target="_blank">SBG II</a>). Denn Unterhaltsansprüche sind vorrangig gegenüber Sozialleistungen.
Solange die Arbeitsagentur noch kein ALG II an Ihren Ex-Ehemann auszahlt, sind Sie an sich nicht auskunftspflichtig gegenüber der Arbeitsagentur, vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB II
. Wenn Sie das Formular allerdings nicht ausfüllen, und Ihrem geschiedenen Ehemann deswegen keine Leistungen zuerkannt werden, kann er Sie deswegen in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter und Sie haben alles verstanden. Andernfalls können Sie gerne nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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