Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Unterhaltsvereinbarungen zum Kindesunterhalt sind nur sehr eingeschränkt möglich. Ein Verzicht auf künftige Unterhaltsansprüche, auch durch Ihre Mutter für Sie, ist nicht möglich, auch nicht teilweise (§ 1614 BGB
). Möglich ist jedoch, dass sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, diesen von der dem Grunde nach gegebenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind freizustellen. Ihre Eltern haben dann vereinbart, dass der an sich unterhaltspflichtige Elternteil – also Ihr Vater - keinen Kindesunterhalt mehr bezahlt.
Dennoch haben Sie die Möglichkeit, von Ihrem Vater Unterhalt zu verlangen, welchen Ihr Vater auch leisten muss. Ihre Mutter müsste dann ggf den von Ihrem Vater gezahlten Unterhalt erstatten, sog Freistellung vom Kindesunterhalt (OLG Jena 1 UF 141/08
).
Ich würde an Ihrer Stelle Ihre Unterhaltsansprüche mit Hilfe eines Anwaltes geltend machen. Ein Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit ist grundsätzlich möglich, so dass Sie Ihre Ansprüche auf den laufenden Unterhalt beschränken sollten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
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