Guten Abend,
Sie können mit dem Arbeitgeber zur Erreichung des gewünschten Zieles Folgendes vereinbaren:
Die Vertragsparteien sind sich in Abänderung der bisherigen Regelung im Arbeitsvertrag und in Abweichung von den Regelungen des Manteltarifvertrages Sicherheit Hessen darüber einig, dass für den AN ab sofort eine Arbeitspflicht nur noch an den Tagen Montags bis Freitags besteht.
An Samstagen und Sonntagen besteht demnach keine Verpflichtung des AN zu einer Tätigkeit.
Die übrigen Bestimmungen im Arbeitsvertrag bleiben unverändert.
Mit freundlichen Grüßen
9. Dezember 2020
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21:05
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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