Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
1.
Natürlich können Sie mit einer neuen Partnerin zusammenziehen. Allerdings kann dann insoweit – wegen gemeinsamer Haushaltsführung und ersparter Aufwendungen – eine geringfügige fiktive Einkommenssteigerung zu Ihren Lasten im Rahmen des Trennungsunterhalts Ihrer Frau nach Meinung der meisten OLGe (nicht z.B. nach OLG Frankfurt) berücksichtigt werden.
2.
Den Namen der Kinder kann Ihre Noch-Gattin nicht ändern, vgl. § 1617 Abs. 2 Nr. 2, der nach der einschlägigen Rechtsprechung gerade nicht anwendbar ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Recht, § 1617, Rn. 9). Selbst im Falle einer neuen Partnerschaft kann Ihre jetzige Frau den Namen nicht ändern, wenn Sie nicht einverstanden sind. Dies Einverständnis ist zwar gerichtlich ersetzbar, allerdings müssen dafür zwingende Gründe für das Kindeswohl vorliegen, die ich vorliegend ohnehin nicht zu erkennen vermag.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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