Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
da Sie nach türkischem Recht verheiratet sind, muss das in Deutschland für die Scheidung zuständige Gericht unter Umständen auch das türkische Recht beachten.
Gemäß den international geltenden Vorschriften der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/__14.html" target="_blank">Art. 14</a> Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 in Verbindung mit <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/__17.html" target="_blank">Art. 17</a> Abs. 1 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/index.html" target="_blank">EGBGB</a> ist jedoch nach Ihren Angaben wohl ausschließlich das deutsche Scheidungsrecht maßgeblich anzuwenden.
Denn so wie Sie es schildern, war der Lebensmittelpunkt während der Ehezeit überwiegend, also hautsächlich in Deutschland.
Dies bedeutet: Sie müssen nicht befürchten, dass Informationen über das anhängige Scheidungsverfahren automatisch an die Behörden in der Türkei oder anderweitig an Ihre Verwandten gelangen müssen.
Ich hoffe, Sie wenigstens insoweit beruhigen zu können.
2.
Ob ein Härtefall in Ihrer Trennungsangelegenheit besteht, kann ich anhand Ihrer Angaben nur ungefähr beurteilen:
Vor dem Ablauf des Trennungsjahres (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1565.html" target="_blank">§ 1565</a> Abs. 1, Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>) kann die Ehe in der Regel nur geschieden werden, wenn derjenige, der die Scheidung begehrt, besondere Gründe anführen kann, die in der Person des anderen Ehegatten liegen und eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft als völlig unzumutbar erscheinen lassen.
Es muss also eine Ausnahmesituation bestehen - nicht nur eheübliche Unstimmigkeiten - aufgrund derer die Ehe nicht nur als gescheitert, sondern als völlig undurchführbar erscheint, wenn also dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, mit der Scheidung bis zum Ablauf der Trennungsjahres zu warten, z.B. wegen Misshandlungen oder schlimmen Verletzungen der ehelichen Treuepflicht.
Auch eine einverständliche Scheidung kann vor Ablauf des Trennungsjahres nicht erfolgen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen
Deshalb bin ich leider skeptisch, ob Sie Ihr Anliegen vorzeitig durchsetzen können.
Falls meine Auskunft nicht hilfreich oder nicht verständlich sein sollte, können Sie gerne noch von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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