Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen und oder Weglassen von wesentlichen Bestandteilen zu einer völlig anderen rechtlichen Würdigung führen kann und dieses Forum lediglich dazu geeignet ist, eine erste Orientierung zu verschaffen.
Richtig ist, dass Ihr Anspruch auf ALG I erst nach 4 Jahren verfällt. Ihr Restanspruch für den guten Monat müsste demnach bewilligt werden.
Wenn Sie in Deutschland wieder polizeilich gemeldet sind und sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet haben, haben Sie prinzipiell einen Anspruch auf ALG II, den Sie sicherlich dann zeitgleich mit dem ALG I beantragen sollten.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Sie unter Umständen für den Zeitraum, den Sie bei den Verwandten mit Ihrer Verlobten leben, eine sog. Bedarfsgemeinschaft bilden. Sie sollten daher von vorne herein mit den Verwandten einen Untermietvertrag schließen, um auszuschließen, dass eine Bedarfsgemeinschaft gebildet wird.
Ihnen steht auch eine eigene Wohnung zu. Für Sie alleine darf Sie nicht größer als 45 Quadratmeter sein, dann zusammen mit der Ehefrau maximal 60 Quadratmeter. Wegen der Höhe der Wohnkosten gibt Ihnen Ihre zuständige Agentur Auskunft, was als angemessen anerkannt wird.
Gem. § 23
II SGB II steht Ihnen, soweit Sie aus eigenem Vermögen nicht in der Lage sind, auch ein Zuschuss für die Erstausstattung der Wohnung zu. Dies kann jedoch etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis die Notwendigkeit bewilligt wird. Hierzu zählt auch die von Ihnen angesprochene Winterkleidung. Es werden allerdings nur die zwingend notwendigen Dinge durch die Agentur gefördert. Unter Umständen müssen Sie auch ein Darlehen der Agentur in Anspruch nehmen, dass Ihnen dann monatlich von der Regelleistung wieder in Abzug gebracht wird.
Der Regelsatz für ALG II beträgt 359,00 € pro Person, hierneben werden die angemessen Kosten einer Wohnung übernommen. Ihre Verlobte wird allerdings erst einen Anspruch begründen, nachdem Sie beide geheiratet haben und sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis hat.
Ich gehe davon aus, dass Sie schnellstmöglichst heiraten wollen, wenn Sie in Deutschland sind, insoweit rate ich Ihnen an, erst eine Wohnung zusammen dann mit Ihrer Ehefrau zu beziehen und den entsprechenden Antrag so bei der ARGE zu stellen. Sonst stünde Ihnen zunächst nur eine 45 qm große Wohnung zu, später hin als Ehepaar jedoch eine größere Wohnung.
Lassen Sie sich am besten umgehend bei der für Sie zuständigen Agentur eingehend beraten und stellen Sie die entsprechenden Anträge zeitnah, da die Bewilligung doch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben. Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, falls noch etwas unklar geblieben sein sollte.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen nach Südamerika
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort! Diese hat mit soweit schon einmal sehr weitergeholfen!
Wir sind nun in Deutschland angekommen und ich werde mich morgen hier bei der Stadt polizeilich melden und dann auch gleich die entsprechenden Anträge bei der Arbeitsagentur machen.
Ich habe nun noch eine Frage bezüglich des Antrags auf Hartz 4. Sind schrieben in ihrer Antwort das wir am besten einen Untermietvertrag machen sollten.
Wir wohnen nun in einem Zimmer in der Mietwohnung meiner Mutter. In der Wohnung können wir alles mit benutzen.
Wie sollte nun dieser Untermietvertrag aussehen? Kann meine Mutter hier einen Standard Mietvertrag nehmen diesen entsprechend ausfüllen und dann unterschrieben wir beide, so das, oder gibt es hier sonst noch etwas zu beachten bei der Erstellung des Mietvertrages?
Wie hoch können wir die Miete ungefähr ansetzen für ein Zimmer mit 18 Quadratmeter und Mitbenutzung von Bad, Küche und Wohnzimmer?
Ich habe 2 Kinder bzw. 1 leibliche Tochter und einen Stiefsohn. Diese beiden Kinder sind aber in Brasilien geblieben und wohnen dort bei meiner Ex-Schwiegermutter. Die Kinder werden im August aber auch nach Deutschland ziehen und dort dann bei meiner Ex-Frau wohnen und leben. Meine Ex Frau wohnt bereits schon in Deutschland und ist auch schon verheiratet. Sie wird die Kinder dann bis in 3 Monaten nach Deutschland holen.
Meine letzte Frage diesbezüglich wäre nun, ob ich bezüglich meinen 2 Kindern die ja nun noch bis August in Brasilien wohnen noch etwas beachten muss beim Antrag auf ALG 1 (welches ich ja noch für einen Monat beziehen kann) oder auf Hartz 4? Muss ich diese Kinder in den Anträgen mit angeben? Ab wann besteht dann Unterhaltspflicht? Erst ab dem Tag ab dem sie dann in Deutschland wohnen? Und so lange ich dann ALG 1 oder Hartz 4 noch beziehe wer bezahlt dann den Unterhalt? Bin ich nur für meine eigene Tochter Unterhaltspflichtig oder für meinen Stiefsohn auch?
Vielen Dank für ihre Mühe!
Viele Grüße
- Ratsuchender -
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Wie sollte nun dieser Untermietvertrag aussehen? Kann meine Mutter hier einen Standard Mietvertrag nehmen diesen entsprechend ausfüllen und dann unterschrieben wir beide, so das, oder gibt es hier sonst noch etwas zu beachten bei der Erstellung des Mietvertrages?
Ein normaler Untermietvertrag ist ausreichend, wobei Kaltmiete und Nebenkosten, insbesondere Heizkosten/Warmwasserkosten aufgeschlüsselt sein sollten.
Die ortsübliche Miete sollte nicht überschritten werden.
Muss ich diese Kinder in den Anträgen mit angeben? Ab wann besteht dann Unterhaltspflicht? Erst ab dem Tag ab dem sie dann in Deutschland wohnen? Und so lange ich dann ALG 1 oder Hartz 4 noch beziehe wer bezahlt dann den Unterhalt? Bin ich nur für meine eigene Tochter Unterhaltspflichtig oder für meinen Stiefsohn auch?
Natürlich sollten Sie die Kinder angeben, wenn Sie danach gefragt werden. Für die Leistungsberechnung spielen diese aber keine Rolle, da diese nicht in Ihrem Haushalt leben.
Unterhaltspflichtig sind Sie den Kindern von Gesetzes wegen, allerdings im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit. Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, wo die Kinder leben, also nicht erst, wenn sich diese in Deutschland aufhalten.
Solange die Kinder noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, hätte die Kindesmutter Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vom Jugendamt.
Für Ihren Stiefsohn sind Sie nicht unterhaltspflichtig, da Sie nicht mit diesem verwandt sind.
Ich hoffe Ihnen auch hinsichtlich der Nachfragen einen angemessenen Überblick gegeben zu haben-
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Wie sollte nun dieser Untermietvertrag aussehen? Kann meine Mutter hier einen Standard Mietvertrag nehmen diesen entsprechend ausfüllen und dann unterschrieben wir beide, so das, oder gibt es hier sonst noch etwas zu beachten bei der Erstellung des Mietvertrages?
Ein normaler Untermietvertrag ist ausreichend, wobei Kaltmiete und Nebenkosten, insbesondere Heizkosten/Warmwasserkosten aufgeschlüsselt sein sollten.
Die ortsübliche Miete sollte nicht überschritten werden.
Muss ich diese Kinder in den Anträgen mit angeben? Ab wann besteht dann Unterhaltspflicht? Erst ab dem Tag ab dem sie dann in Deutschland wohnen? Und so lange ich dann ALG 1 oder Hartz 4 noch beziehe wer bezahlt dann den Unterhalt? Bin ich nur für meine eigene Tochter Unterhaltspflichtig oder für meinen Stiefsohn auch?
Natürlich sollten Sie die Kinder angeben, wenn Sie danach gefragt werden. Für die Leistungsberechnung spielen diese aber keine Rolle, da diese nicht in Ihrem Haushalt leben.
Unterhaltspflichtig sind Sie den Kindern von Gesetzes wegen, allerdings im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit. Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, wo die Kinder leben, also nicht erst, wenn sich diese in Deutschland aufhalten.
Solange die Kinder noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, hätte die Kindesmutter Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vom Jugendamt.
Für Ihren Stiefsohn sind Sie nicht unterhaltspflichtig, da Sie nicht mit diesem verwandt sind.
Ich hoffe Ihnen auch hinsichtlich der Nachfragen einen angemessenen Überblick gegeben zu haben-
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier