Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Bei dem Geschenk Ihres Vaters handelt es sich um ein zweckgebundenes Geldgeschenk. Man könnte mit § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II
argumentieren:
"Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde."
Ene besondere Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Verwertung des Vermögens ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird, als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (einfache Härte).
Man kann vertreten, dass hier eine besondere Härte vorliegt da SIe sich wegen groben Undanks ggü. Ihrem Vater schuldig machen, wenn Sie das Geld für etwas anderes ausgeben als für eine Reise.
Insofern können sie versuchen Alg II zu beantragen. Falls dies abgelehnt wird sollten Sie Widerspruch einlegen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt René Piper
Birkbuschstr. 62
12167 Berlin Steglitz
Tel: 030 52 66 73 50
Web: http://www.12anwalt.de
E-Mail: