Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des SGB II haben Sie dann einen Anspruch auf ALG II, wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind (§ 7 Absatz 1 SGB II
). Hilfebedürftig sind Sie dann, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können (§ 9 Absatz 1 SGB II
). An dieser Stelle ist das Jobcenter rein rechtlich gesehen befugt, von Ihnen die Aufnahme einer zumutbaren (§ 10 SGB II
) Erwerbstätigkeit oder zumindest den Nachweis entsprechender Bewerbungen zu verlangen. Dies würde mit dem von Ihnen geplanten Studium kollidieren.
Um diesem Problem zu entgehen, sollten Sie versuchen, beim zuständigen Sachbearbeiter auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, welche Ihre Pläne berücksichtigt. Eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II
soll mit jeder leistungsberechtigten Person geschlossen werden und unter anderem regeln, welche Bemühungen Sie als Leistungsempfänger zur Eingliederung in Arbeit unternehmen müssen. An dieser Stelle können Sie beim Jobcenter darauf hinwirken, dass das geplante Studium als Eingliederungsmaßnahme festgehalten wird. Wenn Ihnen das gelingt, könnten Sie trotz der Teilnahme an der geplanten Ausbildung ALG II erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 04.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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