Wenn Sie als Arbeitnehmerin einen Dienstwagen sowohl geschäftlich als auch privat nutzen, wird der geldwerte Vorteil in der Regel nach der 1%-Regelung versteuert. Diese Methode dient der pauschalen Erfassung des Vorteils aus der Privatnutzung.
Zusätzlich verlangt Ihr Arbeitgeber eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe der Netto-Leasingrate, die direkt von Ihrem Gehalt abgezogen wird. Solche Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern grundsätzlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil.
Es liegt somit keine unzulässige Doppelbelastung vor, da die 1%-Regelung den geldwerten Vorteil pauschal erfasst und Ihre Zuzahlung diesen Vorteil entsprechend reduziert.
Ich rate Ihnen dahingehend beim Arbeitgeber eine exakte Mitteilung anzufordern, wie die Besteuerung bei Ihnen im Einzelfall vorgenommen wird. Sie können auf jeden Fall auch entsprechend verhandeln, dass sie an den Arbeitgeber keinen Eigenanteil zu entrichten haben.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Erklärung. Ich habe deswegen angefragt, weil es Gerichtsurteile gibt, die genau in die andere Richtung gehen nämlich dass die Doppelbelastung nicht zumutbar ist. Daher habe ich noch die Rückfrage: wie begründen Sie Ihre Aussagen? Gibt es hierzu eine genaue Rechtsgrundlage? Vielen Dank noch mal für Ihre Antwort und viele Grüße
In der steuerlichen Praxis gilt die 1%-Regelung als pauschale Methode zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Diese Methode berücksichtigt typischerweise, dass der Arbeitgeber die mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten trägt. Wenn jedoch der Arbeitnehmer bestimmte Kosten übernimmt, stellt sich die Frage, wie diese Zuzahlungen steuerlich zu behandeln sind.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30. November 2016 (Az. VI R 2/15) entschieden, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den laufenden Kfz-Kosten den geldwerten Vorteil mindern können, auch wenn die 1%-Regelung angewendet wird. Dies bedeutet, dass Ihre monatlichen Zuzahlungen grundsätzlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil reduzieren sollten, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
Es ist daher empfehlenswert, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen, um sicherzustellen, dass Ihre Zuzahlungen korrekt berücksichtigt werden und keine unzulässige Doppelbesteuerung erfolgt.
Schöne Grüße!