Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge kann entweder
nach der Pauschalwertmethode (sog. 1 %-Regelung) nach § 8 Abs. 2
Sätze 2 bis 3 EStG
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
oder
individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode § 8 Abs. 2
Sätze 4 bis 5 EStG
ermittelt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich im Einvernehmen zu entscheiden, ob der geldwerte Vorteil nach der pauschalen 1 %-Regelung oder anhand der Fahrtenbuchmethode erfasst wird. Bei der Pauschalwertmethode (sog. 1 %-Regelung) ist als geldwerter Vorteil für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Falls kein oder kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, muss zwingend nach der pauschalen 1 % Regelung die Privatnutzung der Lohnsteuer unterworfen werden. Der Arbeitgeber führt als solcher lediglich treuhänderisch die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer ab und der Arbeitnehmer haftet im Ergebnis für die ordnungsgemäße Besteuerung des geldwerten Vorteils. Selbst wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner für die Steuer haftet, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer im Innenverhältnis den Ausgleich der bezahlten Steuer verlangen.
Zudem hat der Arbeitgeber die kalendermonatliche Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung)auch noch hinzuzusetzen und hierfür die Lohnsteuer abzuführen; eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen nicht schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Hermes, vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort.
Ich hätte allerdings betonen sollen, dass es sich bei dem Mitarbeiter um einen "freien Mitarbeiter" handelt. Er ist also selbstständig und erhält vom U ein Fixum+Spesen.
Demnach führt U also gar keine Lohnsteuer für den M ab.
inwieweit ändert das den Sachverhalt? Den geldwerte Vorteil erlangt ja weiterhin der M.
Arbeitnehmer und Selbständige denen ein Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, haben einen geldwerten Vorteil nach Maßgabe der Pauschalwertmethode (sog. 1 %-Regelung) zu tragen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 , 8 Abs. 2 EStG ); es ändert sich also nichts an der Beurteilung.