Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Der Erblasser, also Ihr Vater, konnte im Testament eine Auflage formulieren. Dies ergibt sich aus '§ 1940 BGB
, in dem es heißt: „Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage)"
Ob eine solche Auflage sittenwidrig und daher – oder aus anderen Gründen - sittenwidrig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ich tendiere zwar zu der Annahme, dass eine solche Auflage, die ja offensichtlich den Zweck verfolgt, Besuche Ihrer Mutter und ihres Partners bei Ihnen unmöglich zu machen, sittenwidrig sein könnte, weiß aber natürlich nicht, wie konkret entschieden würde. In der Rechtsprechung habe ich bei einer ersten Recherche keinen vergleichbaren Fall gefunden.
Ich gehe davon aus, dass im Testament keine konkreten Bestimmungen enthalten sind, welche Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen diese Auflage zum Tragen kommen sollen.
Da die Auflage sich nur an Erben oder Vermächtnisnehmer richten kann, richtet sie sich die Auflage ausschließlich an Sie, nicht auch an Ihre Mutter oder ihren Partner – dies nur noch mal zur Klarstellung.
§ 2194 BGB
bestimmt: „Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen."
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Aus Ihren Angaben geht nicht hervor, ob Sie der alleinige Erbe sind oder ob es weitere Erben gibt, die die Vollziehung der Auflage – Hausverbot – von Ihnen fordern bzw. gerichtlich einklagen. In einem solchen Verfahren wäre ggfs. die Frage zu klären, ob die Auflage wirksam ist. Gegebenenfalls könnte einen solchen Anspruch auch ein Testamentsvollstrecker geltend machen. Sie sagen nichts dazu, ob Ihr Vater im Testament einen solchen bestimmt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, das außer Ihrem verstorbenen Vater irgendjemand ein berechtigtes Interesse an der Erfüllung der Auflage haben könnte. Ganz sicher würde eine Vollziehung auch nicht im öffentlichen Interesse liegen.
Wenn es also weder einen Miterben noch einen Testamentsvollstrecker gibt, ist davon auszugehen, dass niemand die Erfüllung der Aufnahme durchsetzen kann. Der Verstoß wäre demgemäß schon aus diesem Grunde folgenlos.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte. Nutzen Sie ansonsten bitte die Nachfragefunktion.
Sehr geehrte Frau Dr. Nagel,
in dem Testament sind in der Tat keine konkreten Bestimmungen im Falle des Verstoßes enthalten. Daher meine Frage, was könnte mir schlimmstenfalls bei Mißachtung drohen? Ich möchte den Streit zwischen meiner Mutter und meinem verstorbenen Vater nicht weiterführen und würde es sehr begrüßen, wenn diese Auflage ggf. als sittenwidrig/unzulässig anzusehen wäre.
Ich bin der alleinige Erbe. Allerdings ist in einem Nachtrag vom Testament auch die Witwe meines verstorbenen Vaters neben mir dazu verpflichtet worden diese Auflage zu erfüllen. Nun versteht sich die Witwe mit meiner Mutter gar nicht und ist sehr daran interessiert diese Auflage zu wahren. Dementsprechend würde sie im Verstoßfall wohl auch gegen mich klagen.
Ursprünglich war im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt. Der hatte jedoch sein Amt abgelehnt. Darauf hin wurde einstimmig zwischen der Witwe und mir sowie den Pflichtteilsempfängern kein Neuer bestimmt.
Beste Grüße & vielen Dank!
Nach Ihren Ausführungen sind Sie der Alleinerbe. Sie sprechen jetzt auch von Pflichtteilsberechtigten und erwähnen die Witwe Ihres Vaters. Ist sie keine Erbin? Ist sie pflichtteilsberechtigt? Ist sie Vermächtnisnehmerin? In welcher Eigenschaft wurde sie mit einer Auflage belegt. Ich gehe davon aus, dass die Witwe nicht selbst mit in dem von Ihnen geerbten Haus lebt, so dass von daher ein eigenes Interesse an der Erfüllung der Auflage hat.
Wie bereits mitgeteilt, sind klagebefugtim wesentlichen Erben und Miterben.Die anderen Varianten dürften hier nicht in Betracht kommen.
Käme es zu einem Rechtsstreit - wobei ich zunächst noch keine Klagebefugnis sehe , dann könnte schlimmstenfalls - wenn die Auflage nicht als sittenwidrig angesehen wird - die Erfüllung der Auflage durchgesetzt werden. Sie müssen also nicht befürchten, dass Sie das Erbe verlieren, wenn die Auflage nicht erfüllt wird.
Deshalb fragte ich, ob das Testament irgendwelche Bestimmungen zu den Folgen des Verstoßes enthält.