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Drei Erben im Testament

22. August 2008 18:22 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,
Am 13.08.08 ist mein Vater in Berlin verstorben. Ich lebe in Canada und bin in einem gemeinschaftlichen, notariellen
Testament meiner Eltern zusammen mit meiner Tochter und Enkelin
als Erben eingetragen. Meine Mutter ist 2005 verstorben. Mein Enkelin ist minderjaehrig und
lebt bei der Mutter in Berlin. Ich habe zu meiner Tochter keinen Kontakt und bin der Ueberzeugung, dass sie alles dransetzen wird, um sich am Erbe zu bereichern, weil ich ja am ande-
ren Ende der Welt wohne.
Nun meine Frage dazu:
Kann sie alleine ihren Anteil bekommen oder muessen alle Erben unterschreiben und kann ich den Erbanteil fuer mein Enkelkind gerichtlich absichern lassen, so dass sie erst mit 18 Jahren
darueber verfuegen kann und sind Zeitspannen gesetzt bis wann ich das Erbe anzutreten habe bzw.irgendwelche Ansprueche zu stellen oder Unterschriften zu geben oder Papiere zusammen zu-
stellen sind.
Danke fuer Ihre Antwort, mit freundlichem Gruss,

Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst mein herzliches Beileid zu dem Todesfall Ihres Vaters. Zu Ihren Fragen möchte ich Stellung nehmen wie folgt:

1.
Ihre Tochter kann nicht alleine an den ihr zustehenden Erbteil herankommen. Da es drei testamentarische Erben gibt, kann nur ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden, hierzu ist die Zustimmung bzw. Bevollmächtigung aller Erben notwendig. Ohne Ihre Unterschrift geht es also nicht. Nach der Erteilung des Erbscheins können die Erben gemäß § 2033 BGB über ihren Anteil am Erbe verfügen, nicht aber an einzelnen Nachlassgegenständen.

2.
Den Erbanteil für Ihre Enkelin können Sie nicht absichern, möglicherweise besteht allerdings bereits eine Regelung im Testament, wonach z.B. der Erbteil der Enkelin erst mit Eintritt seiner Volljährigkeit überschrieben wird, oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder dergleichen.
Ansonsten bleibt es bei dem gesetzlichen Normalfall, nämlich dass Ihre Tochter als Mutter und gesetzliche Vertreterin des Enkelkindes (gegebenenfalls gemeinsam mit dem Vater des Enkelkindes) sein Vermögen verwaltet und seine Rechtsgeschäfte abwickelt, §§ 1626 , 1629 BGB .

3.
Fristen bezüglich des Erbantritts bestehen insofern, als Sie das Erbe nur innerhalb von sechs Monaten nach der Testamentseröffnung ausschlagen können, § 1944 Abs. 2, Abs. 3 BGB .

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend und verständlich beantworten. Sollte noch Etwas unklar geblieben oder ich einen für Sie bedeutsamen Aspekt übersehen haben, nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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