Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst mein herzliches Beileid zu dem Todesfall Ihres Vaters. Zu Ihren Fragen möchte ich Stellung nehmen wie folgt:
1.
Ihre Tochter kann nicht alleine an den ihr zustehenden Erbteil herankommen. Da es drei testamentarische Erben gibt, kann nur ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden, hierzu ist die Zustimmung bzw. Bevollmächtigung aller Erben notwendig. Ohne Ihre Unterschrift geht es also nicht. Nach der Erteilung des Erbscheins können die Erben gemäß § 2033 BGB
über ihren Anteil am Erbe verfügen, nicht aber an einzelnen Nachlassgegenständen.
2.
Den Erbanteil für Ihre Enkelin können Sie nicht absichern, möglicherweise besteht allerdings bereits eine Regelung im Testament, wonach z.B. der Erbteil der Enkelin erst mit Eintritt seiner Volljährigkeit überschrieben wird, oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder dergleichen.
Ansonsten bleibt es bei dem gesetzlichen Normalfall, nämlich dass Ihre Tochter als Mutter und gesetzliche Vertreterin des Enkelkindes (gegebenenfalls gemeinsam mit dem Vater des Enkelkindes) sein Vermögen verwaltet und seine Rechtsgeschäfte abwickelt, §§ 1626
, 1629 BGB
.
3.
Fristen bezüglich des Erbantritts bestehen insofern, als Sie das Erbe nur innerhalb von sechs Monaten nach der Testamentseröffnung ausschlagen können, § 1944 Abs. 2, Abs. 3 BGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend und verständlich beantworten. Sollte noch Etwas unklar geblieben oder ich einen für Sie bedeutsamen Aspekt übersehen haben, nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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