Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Im Falle einer Scheidung werden Sie nach derzeitiger Sachlage (nur) Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen können. Wie Sie sicher wissen, bestehen solche Ansprüche in der Höhe der Hälfte des Wertes, um den der Zugewinn Ihrer Ehefrau Ihren Zugewinn übersteigt (§ 1378 Abs. 1 BGB
).
Einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück erwerben Sie dagegen nicht.
Je nachdem, wie die Vermögensverhältnisse der Beteiligten sich im Einzelnen entwickelt haben, können Ihnen Nachteile daraus entstehen, dass das Gesetz keinen negativen Zugewinn und kein negatives Anfangsvermögen zulässt.
Denn nach § 1373 BGB
muss ein Überschuss tatsächlich vorhanden sein, und nach § 1374 Abs. 1 HS. 2 BGB
können bei Eintritt des Güterstandes bestehende Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des aktiven Vermögens abgezogen werden.
Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass ein Ehegatte mit einer Ausgleichsforderung belastet wird, für die kein Gegenwert vorhanden ist. Die Kehrseite dieser Regelung ist, dass nur die Mehrung des Vermögens ausgeglichen wird, nicht aber der gemeinsame Abbau von Schulden.
Es ist daher zu überlegen, einen notariellen Ehevertrag zu schließen und eine Scheidungsvereinbarung zu treffen. So könnte sich die Ehefrau verpflichten, das Grundstück bei Scheidung gegen eine noch zu bestimmende Ausgleichszahlung auf Sie zu übertragen.
2.
Im Fall des Todes Ihrer Ehefrau während der Ehezeit werden Sie nach § 1931 Abs. 1 BGB
zu einem Viertel Erbe neben Ihren gemeinsamen Kindern und erhalten gemäß § 1371 Abs. 1 BGB
als Zugewinnausgleich im Todesfall ein Weiteres Viertel hinzu, werden also zur Hälfte am Nachlass beteiligt, die Kinder erhalten jeweils ein Viertel.
Pflichtteilsansprüche der Kinder kommen nur in Betracht, wenn diese durch letztwillige Verfügung – etwa ein Ehegattentestament – von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Es wird also eine Erbengemeinschaft entstehen, die gemäß §§ 2042 ff. BGB
auseinander zu setzen ist.
Ein allgemeine gültiger Rat kann ohne genaue Kenntnisse aller Umstände nicht gegeben werden.
In dieser Konstellation – insbesondere wenn Einvernehmlichkeit innerhalb der Familie besteht – wird aber häufig den erwachsenen Kindern im Wege der vorweggenommene Erbfolge das Familienheim gegen Nießbrauch oder lebenslanges Wohnrecht überschrieben.
Ob dies in Ihrem Fall ratsam ist, sollten Sie eingehender durch einen Rechtsanwalt sowie einen Steuerberater prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Sofern Sie zu meinen Ausführungen noch Nachfragen haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Ihre Antwort: Zu 1. und zu 2. keine Fragen.
Bitte beantworten Sie mir den Sachverhalt des Eintrags im Grundbuch nur eines Ehepartners als Eigentümer, wie er in meiner Fragestellung eigentlich auch mit zum Ausdruck gebracht wird.
Wie dargestellt, wurde die Immobilie während der Ehe von beiden Partnern erwirtschaftet. Es erfolgte im GB der Eintrag als Eigentümer nur für die Ehefrau.
Also abgesehen vom Scheidungsfall, und abgesehen vom Fall des Ablebens eines Partners, nämlich beispielsweise dem, der im GB eingetragen wurde und der Erbfolge:
Frage: ist es dem im GB eingetragenen Partner regulär möglich, ohne Wissen oder ohne Einverständnis des anderen Partners während der Ehe die Immobilie zu veräussern? Oder eigenmächtig Belastungen bzw. andere Einträge ins GB eintragen zu lassen?
(z.B. Ehemann Arbeitsaufenthalt im Ausland)
Obwohl, es handelt sich nicht um das alleinige Eigentum nur eines Partners!
Ist dies der Grund, weshalb in der Regel beide Partner als ET im GB erscheinen sollten?
Oder, ist diese Massnahme der GB-Eintragung (nur 1 Partner) das grosse Risiko des anderen Partners während der rechtmässigen Ehe, schon einmal sein Eigentum verlieren zu können, wenn es so in einer Ehe aussehen sollte?
Die unausweichliche Scheidung in einem solch konstruierten Fall käme reichlich spät.-
Ist es demzufolge eine Fehlentscheidung des Partners, sich nicht mit als Et eintragen zu lassen? Habe ich als Ehemann ein Recht, mich nachträglich als Et in das GB eintragen zu lassen?
Ich gehe davon aus, dass Sie mir meine Frage beantworten können.
Mit freundlichem Gruß
K.L.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Anspruch Ihrerseits auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück besteht leider nicht, auch nicht während der Ehezeit.
Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich können Sie derzeit nur einen Ausgleich in Geld für den von Ihnen erbrachten Finanzierungsanteil fordern, nämlich einen sogenannten Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
.
Die Übertragung eines Grundstücksanteils muss also auch innerhalb der Ehe grundsätzlich auf einer beiderseitigen, vertraglichen Basis geschehen, auf deren Grundlage dann eine Umschreibung im Grundbuch nach § 19 GBO
erfolgen kann.
Ihre Ehefrau ist Ihnen gegenüber nicht Rechenschaft schuldig darüber, wie sie mit ihrem Eigentum verfährt und kann daher auch gegen Ihr Wissen das Grundstück verkaufen. Wenn Sie dies irgendwann konkret befürchten sollten, könnten Sie allerdings noch in Ansehung Ihres Ausgleichsanspruchs z.B. eine Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO
eintragen lassen und dadurch eine faktische Unverkäuflichkeit des Grundstücks herbeiführen.
Auch möglich ist es, eine Überschreibung des Grundstücks zu forcieren, indem Sie die Auflösung der Gemeinschaft zur Finanzierung des Hauses nach § 749 BGB
und die Auszahlung der von Ihnen zu viel bezahlten Beträge verlangen. In diesem Fall können Sie zwar nicht von Gesetzes wegen eine Teilung des Grundstücks in Natur (§ 752 BGB
) verlangen, da das Grundstück nicht Gegenstand der Gemeinschaft ist. Vernünftigerweise müsste sich Ihre Ehefrau jedoch auf eine Überschreibung eines Miteigentumsanteils einlassen, um eine drohende Zwangsversteigerung zu vermeiden.
Solange aber zwischen Ihnen noch Einvernehmlichkeit besteht, sollten Sie daher Ihre Frau darauf ansprechen, diese Punkte gemeinsam zu regeln, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Kinder in Bezug auf deren Erbe, zur Absicherung aller Beteiligten, auch gegenüber Dritten.
Dies geschieht am Besten durch einen Ehevertrag, gegebenenfalls im Zusammenspiel mit einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag.
Hier gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die mit allen Beteiligten unter weiterer juristischer Beratung durchgesprochen werden sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage im Rahmen der Möglichkeiten nunmehr erschöpfend behandelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt