Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine genaue Berechnung des Zugewinn ist mit Ihren hier gemachten Angaben leider noch nicht möglich.
Gerne können Sie mir -ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen- ergänzende Angaben an meine email Adresse direkt senden.
Die Höhe der Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) wird ermittelt, in dem man das Endvermögen errechnet, dann das Anfangsvermögen errechnet und hieraus ermittelt, welchen Zugewinn jeder Ehegatte gemacht hat. Derjenige Ehegatte, der mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte an den anderen zahlen.
Der Zugewinnausgleich ist stichtagsbezogen. Daher müsste für eine Berechnung bekannt sein, wann genau die standesamtliche Heirat war (Anfangsvermögen) und wann der Ehescheidungsantrag im familiengerichtlichen Verfahren zugestellt worden ist (Endvermögen).
Da seit 2019 Schenkungen erfolgt sind, die gem. § 1374 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, muss bekannt sein, an welchen Tagen welche Beträge geschenkt worden sind.
Wenn das Vermögen tatsächlich nur aus dem Immobilienvermögen besteht und nur diesbezüglich eine Berechnung vorgenommen werden soll, muss zudem bekannt sein, welchen Verkehrswert die Immobilien im Anfangsvermögen und Endvermögen haben.
Bislang liegt nur bezüglich des Endvermögens eine Bewertung der Immobilien vor, die aufgrund Ihrer Angaben insgesamt beide einen Wert im Endvermögen von 791907 Euro ausweisen, wobei -wenn ich Sie richtig verstanden habe- die im Ausland befindliche Immobilie beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört, so dass dann bei der Ehefrau im Endvermögen 166868,50 Euro eingestellt werden können und beim Ehemann 625038,50 Euro.
Wichtig zur genauen Berechnung sind aber nun noch der Verkehrswert der deutschen Immobilie am Tag der standesamtlichen Heirat und der Stand der Kreditverbindlichkeiten an diesem Tag sowie eine genaue Angabe, wann genau welche Beträge dem Ehemann geschenkt worden sind.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung und verweise im übrigen auf mein eingangs gemachtes Angebot.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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