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Zugewinngemeinschaft bei Immobilien im In- und Ausland

30. Oktober 2024 21:28 |
Preis: 100,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Ein Mann kauft im Jahr 2008 eine Neubauimmobilie in einer deutschen Großstadt für etwa 255.000 €. Er investiert zusätzliche 10.000 € für Anpassungen (z.B. Einbauküche) und zahlt noch 5.000 € an Notargebühren. Zur Finanzierung nutzt er eine Schenkung seiner Eltern in Höhe von 40.000 € und einen Baukredit über 230.000 €.
Im Jahr 2011 heiratet er eine mittellose Frau. Sie leben ein Jahr lang in der Wohnung des Mannes, bevor sie ins Ausland ziehen. Die deutsche Immobilie wird vermietet, und die Mieter haben seitdem einen unbefristeten Mietvertrag. Die Mieteinnahmen reichen aus, um die Zins- und Tilgungskosten der Immobilie zu bezahlen.
Im Jahr 2013 kauft das Paar im Ausland eine zweite Immobilie für 480.000 €, die überwiegend durch einen Baukredit über 479.000 € finanziert wird.
Seit 2019 erhält der Mann weitere jährliche Schenkungen von seinen Eltern, die ausdrücklich von der Ehe ausgeschlossen wurden, mit einem Gesamtwert von 36.000 €.
Im Jahr 2024 wird die Ehe geschieden.
Der Mann lässt die vermietete deutsche Immobilie schätzen, deren Wert nun bei 609.000 € liegt. Die verbleibende Restschuld für die deutsche Immobilie beträgt 150.830 €. Die ausländische Immobilie wird auf 875.000 € geschätzt, mit einer Restschuld von 541.263 €.
Die Verbraucherpreise sind während der Ehe um etwa 35 % gestiegen, daher soll das Anfangsvermögen indexiert werden.
Frage: Wie hoch ist der eheliche Zugewinn?

Einsatz editiert am 31. Oktober 2024 07:23

31. Oktober 2024 | 08:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eine genaue Berechnung des Zugewinn ist mit Ihren hier gemachten Angaben leider noch nicht möglich.

Gerne können Sie mir -ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen- ergänzende Angaben an meine email Adresse direkt senden.

Die Höhe der Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) wird ermittelt, in dem man das Endvermögen errechnet, dann das Anfangsvermögen errechnet und hieraus ermittelt, welchen Zugewinn jeder Ehegatte gemacht hat. Derjenige Ehegatte, der mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte an den anderen zahlen.

Der Zugewinnausgleich ist stichtagsbezogen. Daher müsste für eine Berechnung bekannt sein, wann genau die standesamtliche Heirat war (Anfangsvermögen) und wann der Ehescheidungsantrag im familiengerichtlichen Verfahren zugestellt worden ist (Endvermögen).

Da seit 2019 Schenkungen erfolgt sind, die gem. § 1374 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, muss bekannt sein, an welchen Tagen welche Beträge geschenkt worden sind.

Wenn das Vermögen tatsächlich nur aus dem Immobilienvermögen besteht und nur diesbezüglich eine Berechnung vorgenommen werden soll, muss zudem bekannt sein, welchen Verkehrswert die Immobilien im Anfangsvermögen und Endvermögen haben.

Bislang liegt nur bezüglich des Endvermögens eine Bewertung der Immobilien vor, die aufgrund Ihrer Angaben insgesamt beide einen Wert im Endvermögen von 791907 Euro ausweisen, wobei -wenn ich Sie richtig verstanden habe- die im Ausland befindliche Immobilie beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört, so dass dann bei der Ehefrau im Endvermögen 166868,50 Euro eingestellt werden können und beim Ehemann 625038,50 Euro.

Wichtig zur genauen Berechnung sind aber nun noch der Verkehrswert der deutschen Immobilie am Tag der standesamtlichen Heirat und der Stand der Kreditverbindlichkeiten an diesem Tag sowie eine genaue Angabe, wann genau welche Beträge dem Ehemann geschenkt worden sind.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung und verweise im übrigen auf mein eingangs gemachtes Angebot.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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