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Zugewinnausgleich bei Tod im Scheidungsverfahren

2. Februar 2020 15:09 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach 5 Jahren Trennung und Scheidungskrieg wurde im Verbundverfahren per Beschluss unter anderem über den mir zustehenden Zugewinn entschieden. (Beschluss von (04/2019)

Laut Beschluss des Familiengerichtes hätte mir mein Mann 121 500 € Zugewinn zahlen müssen.

Gegen diesen Beschluss wurde durch meinen Mann fristgerecht 2019 Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf eingelegt.

Bevor nun über die Beschwerde vom OLG entschieden wurde, verstarb mein Mann im Juli 2019.

Das OLG Düsseldorf stellte das gesamte Verbundverfahren,( incl. Zugewinnverfahren) Kraft Gesetzes ein.

Da die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen, wurde ich auch nicht Erbe, obwohl wir ein Berliner Testament hatten.

Erbe wurde nun alleine der leibliche Sohn meines Mannes aus erster Ehe meines Mannes.

Nun muss ich meinen Zugewinn wohl gegen den Erben einfordern.

Leider sind bereits große Teile des vorhandenen Vermögens vor dem Tod meines Mannes verschwunden.

Meine Frage:

Welcher Stichtag zählt nun für die Höhe meines Zugewinn Anspruches?

1.) Wird hier nun weiterhin der Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages (10/2015 ) berücksichtigt, da ja die Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt waren?

2.) Oder wird der Zugewinn nun neu berechnet zum Stichtag ( 07/2019) des Todes meines Mannes? Zu diesem Zeitpunkt war ja nur noch ein geringer Teil des Vermögens vorhanden, so dass mir deutlich weniger zustehen würde.

Sollte Punkt 1. zutreffen, ist dann der Zugewinn auf die Höhe der Erbschaft des Sohnes beschränkt, oder kann ich dann die volle Summe von 121 500 € einfordern?



Gibt es eventuell Grundsatzurteile auf die man sich berufen könnte?



Vielen Dank für Ihre Antwort



2. Februar 2020 | 16:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

In Ihrem Fall lagen die Voraussetzungen für die Scheidung (Trennungsjahr) vor. Das gesetzliche, sowie das gewillkürte (Testament) Erbrecht entfällt daher.

Tatsächlich richtet sich Ihr Anspruch auf Zugewinn nunmehr gegen den Erben. Durch die Einstellung von Amts wegen kann der Beschluss des AG nicht in Rechtskraft erwachsen (Saarländisches OLG, 02.10.2009 - 9 WF 97/0). Das heißt es kann nicht auf den Zeitpunkt des Scheidungsantrages abgestellt werden. Vielmehr richten sich die Höhe des Zugewinnanspruch nach Paragraph 1371 Abs. 2 BGB. Dieser verweist auf die 1373-1383 BGB. Der Wert des Zugewinns ermittelt sich daher nach dem Zeitpunkt des Wegfalls der Zugewinngemeinschaft (Zeitpunkt des Todes).

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


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