Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Berechnungsgrundlage, die Ihr Ehemann heranzieht, ist unrichtig.
Beim Zugewinnausgleich sind für jeden Ehegatten sowohl dessen Anfangsvermögen als auch sein Endvermögen festzustellen. Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ist der Zugewinn. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn während der Ehezeit erzielt hat, ist dem anderen ausgleichspflichtig.
Zur Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens ist auf die jeweiligen Stichtage abzustellen.
Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung. Stichtag für die Feststellung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Das folgt aus § 1376 BGB
.
Die während der Ehezeit eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks gehört also nicht zum Anfangsvermögen, so daß Ihr Ehemann nicht den Zahlungsanspruch hat, den er nach der Sachverhaltsschilderung meint zu haben.
2.
Auch die Abfindung ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgleichspflichtig, wenn sie für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden ist.
Allerdings gilt es, folgende Besonderheit zu beachten: Wird Unterhalt gezahlt und ist die Abfindung bereits in die Unterhaltsberechnung eingeflossen, darf die Abfindung nicht zweimal, also einmal beim Unterhalt und sodann nochmals beim Zugewinnausgleich, berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 21.04.2004, Aktenzeichen XII ZR 185/01
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
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