Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
1. Über den Zugewinn können Vereinbarungen getroffen werden. Diese bedürfen unter Ehegatten der notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung (§ 1378 III BGB
).
Der wert der Immobilie ist an Hand des momentanen Wertes ggf. durch Gutachten zu ermitteln. Gleiches gilt für die Möbel.
2. Der Wohnwert ist als fiktives Einkommen anzusetzen. Wie hoch dieser realistisch ist, kann von hier leider nicht gesagt werden. Ein guter Maßstab dürfte die Miete für eine Vergleichbare Wohnung sein. Zur Ermittlung des Trennungsunterhaktes sind weitere Informationen notwendig, die Ermittlung ist sicher hier nicht möglich. Zu berücksichtigen ist das eheprägende beiderseitige Einkommen. Ohne den Wohnwert würde der Trennungsunterhalt bei rund 700 € liegen.
3. Der nacheheliche Unterhalt unterscheidet sich vom Trennungsunterhalt und richtet sich nach dem Bedarf. Dieser dürfte niedriger ausfallen. Fraglich ist, ob überhaupt Bedarf besteht.
4. Der Unterhalt muss bei wesentlichen Änderung angepasst werden.
5. Eine einvernehmliche Regelung des Unterhaltes ist möglich, wobei auf Trennungsunterhalt grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.
6. Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanteile übertragen. Entsprechende Werte werden auf das andere Rentenkonto übergeleitet. Ihr Renteneintritt kann trotzdem stattfinden.
7. Ich rate dringend einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, um konkrete Berechnungen für Sie vornehmen zu können.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Hat mein Mann nach einer Scheidung sofort Anspruch auf den Versorgungsausgleich (da er schon Altersrentner ist)?
Oder kann er Versorgungsausgleich erst dann beziehen, wenn ich meine Rente beziehe?
Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren mit dem Scheidungsurteil von Amtswegen durchgeführt.