Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um Ihre Frage für den Fall einer Scheidung zu beantworten muss zunächst dargestellt werden, wie ein möglicher Zugewinnausgleich funktioniert. Entsprechend den Paragrafen 1373, 1374 und 1376 BGB wird das sogenannte Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt, so dann wird das Endvermögen ermittelt nach Abzug des Anfangsvermögen vom Endvermögen verbleibt bei jedem Partner der sogenannte Zugewinn, wobei die Hälfte der Differenz dem Partner zugeschlagen wird, damit beide Partner über denselben Zugewinn verfügen. Sie führen aus, dass Sie zu Beginn Ihrer Ehe 60.000 Euro eingebracht haben, beziehungsweise als Schenkung erhalten haben. Somit wird dieser Betrag dem Anfangsvermögen zugerechnet. Unklar ist allerdings in Ihren Ausführungen, wie viel hiervon noch innerhalb der Ehe erwirtschaftet wurde, weil genau dieser Betrag nicht mehr zum Anfangsvermögen zählen würde. Beim Ehemann steht zu Beginn beim Anfangsvermögen das Grundstück, sodass dieses bei einem Zugewinnausgleich ebenso wie das von der Ehefrau eingebrachte Geld ohne Berücksichtigung bleiben würde. Es wird beim Zugewinnausgleich dann beim Grundstück durch den Aufbau die Wertsteigerung berücksichtigt was dann dazu führt, das letztendlich der Bau des Hauses in den Zugewinn hineinfällt, ob schon das Grundstück von dem Haus nicht rechtlich getrennt werden kann. Grundsätzlich stellt also die Zugewinngemeinschaft genau das sicher, was Sie sich wünschen, nämlich dass das angesparte Vermögen welches vor der Ehe vorhanden war bei einem Zugewinnausgleich außen vor bleibt, und ein in die Ehe eingebrachtes Grundstück ebenfalls außen vor bleibt. Lediglich der Wertzuwachs, der durch die Bebauung des Grundstückes entstanden ist findet bei einer Scheidung Berücksichtigung. So ist die gesetzliche Regelung, die bereits weitestgehend Ihren Wünschen entspricht. Andere Regelungen, insbesondere interne Kreditverträge halte ich für ausgesprochen gefährlich, dann sollte ein Ehevertrag zur Sicherheit abgeschlossen werden, auch wenn dieses von Ihnen nicht gewünscht ist, aber dann könnte man vereinbaren, dass bei Scheidung der Ehe der Wert des Grundstückes entsprechend herausgerechnet wird und ebenso das eingebrachte Geld der Ehefrau. Das Fazit ist also, dass die derzeitige rechtliche Situation, soweit sie Geld in die Ehe eingebracht haben genau Ihren Vorstellungen entspricht Punkt angespartes Geld innerhalb der Ehe wird allerdings nicht berücksichtigt, soweit dieses ein erheblicher Betrag ist sollte ein Ehevertrag abgeschlossen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Müssig-Klein,
herzlichen Dank für die schnelle, ausführliche Rückmeldung.
Eine kleine Rückfrage hätte ich.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie einen privaten Darlehensvertrag zwar für gefährlich, aber nicht für unmöglich halten??
Könnte ich theoretisch einen Darlehensvertrag über 60.000 € mit meinem Ehemann abschließen um mich im Falle einer Scheidung abzusichern?
(Sofern dieser natürlich alle Bestandteile enthält um rechtskräftig zu sein.)
Vielen Dank!
MfG
Grundsätzlich halte ich einen privaten Darlehensvertrag deshalb für gefährlich, weil er schnell als ehebedingte Zuwendung angesehen werden könnte, mit der Folge, dass gar nichts bei der Scheidung gezahlt werden muss. Um hier ganz sicher zu gehen müsste ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, der die feste Verzinsung vorsieht, eine monatliche Ratenzahlung und Falls monatliche Raten nicht gezahlt werden muss ausgehandelt werden wie diese zurückerstattet werden. Eine Ratenzahlung die erst im Falle der Scheidung eintreten soll führt nicht dazu, dass der Darlehensvertrag Berücksichtigung findet, sondern dann wird man dieses eher als ehebedingte Zuwendung werten mit der Folge, dass es im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung findet
Grundsätzlich halte ich einen privaten Darlehensvertrag deshalb für gefährlich, weil er schnell als ehebedingte Zuwendung angesehen werden könnte, mit der Folge, dass gar nichts bei der Scheidung gezahlt werden muss. Um hier ganz sicher zu gehen müsste ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, der die feste Verzinsung vorsieht, eine monatliche Ratenzahlung und Falls monatliche Raten nicht gezahlt werden muss ausgehandelt werden wie diese zurückerstattet werden. Eine Ratenzahlung die erst im Falle der Scheidung eintreten soll führt nicht dazu, dass der Darlehensvertrag Berücksichtigung findet, sondern dann wird man dieses eher als ehebedingte Zuwendung werten mit der Folge, dass es im Zugewinnausgleich keine Berücksichtigung findet