Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1. Sind diese Darlehnsverträge gültig?
Ja, diese sind gültig. Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich nichts Gegenteiliges. Ich gehe davon aus, dass die Verträge schriftlich niedergelegt wurden.
2 Wenn ich aus dem Haus bei Trennung ausziehe, kann ich das Geld von ihm zurückfordern?
Ja, Sie können es zurückfordern. Müssen dabei evtl. Vereinbarungen im Vertrag beachten, jedoch zumindest gem. § 4889 Abs. 3 BGB
mit einer dreimonatigen Frist kündigen.
3 Wird dieses Geld als Anfangsvermögen bei mir mit eingerechnet oder bleibt dieses Geld außen vor?
Der Betrag von 30.000,00 € wird dem Anfangsvermögen (und dem Endvermögen) hinzugerechnet.
4. An dem Tag der Eheschließung hatte ich nur noch einen Kontostand von 1000,00 Euro, da ich ja die Küche etc. bezahlt habe.
Welche Rechnung ist richtig:
30.000,00 Anfangsvermögen jetzt Endvermögen 50.000,00 = 20.000 Euro Zuwachs ist die richtige Rechnung.
5. Mein Mann hatte bei Eheschließung ca. 0 und das Haus mit Schulden. Jetzt ist er mittlerweile schuldenfrei und ca. 0 auf dem Konto. Das Haus hat er halt noch. Aber würde dies überhaupt mit in die Berechnung mit einfließen?
Als Zugewinn ist bei Ihrem Mann die Schuldenfreiheit und eine evtl. Wertsteigerung des Hauses / Grundstücks gegenüber dem Tag der Eheschließung zu betrachten. Jedoch sind die 30.000€ bei Ihrem Mann noch als Schulden vorhanden, da Sie eine Rückzahlungsanspruch haben.
6. Müsste ich dann die Hälfte von meinem Zuwachs während der Ehe an meinen Mann abtreten? Die Hälfte von 20.000,00 oder 49.000,00?
Dies kommt auf einen evtl. Zugewinn bei dem Mann an, d.h. der Wertsteigerung der Immobilie an, ob Sie die 20.000€ abgeben müssen. Sie können jedoch dann Aufrechnung mit den 30.000€ aus dem Darlehn erklären. Des weiteren werden die Beträge unter Beachtung Tag der Eheschließung und Stichtag Zugewinnausgleich (Zustellung Scheidungsantrag) noch gem. § 1376 BGB
indexiert, so das die Werte sich noch ändern(verringern) werden.
7. Könnte ich mit meinem momentan vorhandenen Geld eine Mietwohnung einrichten und dann gehen oder hätte er dann auch Anspruch auf die neue Wohnung bzw. die neuen Wohnungseinrichtungsgegenstände?
Einen tatsächlichen Anspruch auf die Wohnung oder die Gegenstände hat der Ehemann nicht. Der Wert der Gegenstände zum Stichtag und eine evtl. hinterlegte Kaution finden jedoch weiterhin im Zugewinnausgleich Beachtung.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Sperling, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Wertsteigerung der Immobilie fließt diese überhaupt in den Zugewinn mit ein, wenn ich eigentlich sonst nix mit dem Haus etc. zu tun habe?
Sehe ich das richtig, dass ich wahrscheinlich meine 30.000,00 Euro in bar nicht mehr wiedersehen werden, da evtl. höchstens gegeneinander aufgerechnet werden?
Findet § 4889 Abs. 3 BGB Anwendung, wenn im Vertrag steht innerhalb von vier Wochen mit so und soviel Zinsen?
Von diesen Verträgen ist auf einem Vertrag nur die Unterschrift von meinem Mann. Ich habe damals nicht unterschrieben. Die Unterlagen besitze ich. Soll ich im Nachhinein noch unterschreiben?
Vermögen: Stichtag ist Zustellung des Scheidungsantrages, nicht Tag der Scheidung?
"Der Wert der Gegenstände zum Stichtag und eine evtl. hinterlegte Kaution finden jedoch weiterhin im Zugewinnausgleich Beachtung."
Also bringt es nichts, wenn ich schon eine Wohnung einrichte, da der Wert der Gegenstände ihm wieder zu Gute kommt?
Welche Tipps haben Sie für mich, damit ich einigermaßen gut wegkomme?
Vielen herzlichen Dank!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Die Wertsteigerung der Immobilie fließt diese überhaupt in den Zugewinn mit ein, wenn ich eigentlich sonst nix mit dem Haus etc. zu tun habe?
--> Ja, die Wertsteigerung fließt mit ein.
Sehe ich das richtig, dass ich wahrscheinlich meine 30.000,00 Euro in bar nicht mehr wiedersehen werden, da evtl. höchstens gegeneinander aufgerechnet werden?
--> Nein, da der Zugewinn ja geringer ist als 30.000€ und nach Indexierung und Einrechnung der Wertstewigerung des Hauses eiun geringeren Wert ergeben wird.
Findet § 4889 Abs. 3 BGB
Anwendung, wenn im Vertrag steht innerhalb von vier Wochen mit so und soviel Zinsen?
--> Die vertragliche Vereinbarung geht der gestzlichen vor.
Von diesen Verträgen ist auf einem Vertrag nur die Unterschrift von meinem Mann. Ich habe damals nicht unterschrieben. Die Unterlagen besitze ich. Soll ich im Nachhinein noch unterschreiben?
--> Ja, dies wäre nicht nachteilig, aber im Ergebnis unbechtlich da Ihr Mann unterschrieben hat.
Vermögen: Stichtag ist Zustellung des Scheidungsantrages, --> ja, das ist der Strichtgag für die Wertberechnungen
nicht Tag der Scheidung? --> nein
"Der Wert der Gegenstände zum Stichtag und eine evtl. hinterlegte Kaution finden jedoch weiterhin im Zugewinnausgleich Beachtung."
Also bringt es nichts, wenn ich schon eine Wohnung einrichte, da der Wert der Gegenstände ihm wieder zu Gute kommt?
--> Ja und nein, da zwischen dem Kauf und dem Stichtag insbeosndere bei Möbeln etc. ein schneller Wertverlust eintritt und der Wert zum Stichtag und nicht der Neuwert Beachtung finden.
Welche Tipps haben Sie für mich, damit ich einigermaßen gut wegkomme?
Bitte haben Sie Verständnis, dass dies keine Nachfrage zur Hauptfrage darstellt sondern eine neue bzw. weitergehende FRage und gem. der AGB´s von frag-einen-anwalt als neue Frage eingestellt werden muss.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirtin (HWK)