Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Frau das Haus im Wege vorweggenommener Erbfolge von den Eltern erhalten hat. Das Haus wird dann so behandelt, als wäre es bei Eheschließung bereits im Vermögen Ihrer Frau vorhanden gewesen, wenn dies nicht ohnehin schon der Fall war. Der Zugewinn wird berechnet durch Vergleich von Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Dabei wird das gesamte Vermögen einbezogen, es gibt also keinen isolierten Zugewinn nur bezogen auf das Haus.
Der Zeitpunkt der Übertragung spielt nur dann eine Rolle wenn dies während der Ehe geschieht, weil dann der Wert zu diesem Zeitpunkt für das Anfangsvermögen maßgeblich ist. Dann erfolgt eine Indexierung. Wenn Sie 2004 geheiratet haben, dann ist der Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Heirat maßgeblich, es sei denn die Übertragung wäre nach 2004 erfolgt.
Sie profitieren beim Zugewinn vom Wertzuwachs zwischen 2004 und heute, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wird. Für den Zugewinn kommt es nicht auf den Verkaufserlös an, sondern auf den Verkehrswert abzüglich der Belastungen. Allerdings mindert das Wohnrecht den Wert und der Stichtag für den Zugewinn dürfte auch noch nicht eingetreten sein. Generell muss man aber den Wert 2004 und den Wert heute vergleichen.
Wenn zum Zeitpunkt des Stichtages der Verkauf erfolgt ist, muss man die neue Wohnung und das Barvermögen bei Ihrer Frau in die Berechnung einstellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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