Sehr geehrter Fragesteller,
die Auffassung Ihrer Frau geht fehl: im Rahmen des Zugewinnsausgleichs werden gerade unterschiedliche Vermögenszuwächse der Eheleute während der Ehezeit ausgeglichen. Es wird jeweils das Endvermögen der Ehepartner mit ihren Anfangsvermögen verglichen.
Die Zuwendung des Hauses scheint „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" erfolgt zu sein. Dieser Fall wird in § 1374 Abs. 2 BGB
geregelt. Das Haus wird mit seinem damaligen (1992) Wert dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das Endvermögen Ihrer Frau bestimmt sich u. a. nach dem heutigen Wert des Hauses (bzw. genauer nach dem Wert, den Haus hat, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wird).
Der Zugewinn Ihrer Frau besteht aus der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Wenn Sie während der Ehezeit einen geringeren Vermögenszugewinn als Ihre Ehefrau zu verzeichnen haben (z. B. weil Sie Geld in das Haus gesteckt haben), haben Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen Ihre Frau.
Mit den Wertermittlungen kann – wenn Sie sich mit Ihrer Frau nicht einigen können - ein Sachverständiger für Immobilienbewertung beauftragt werden. Sie sollten außerdem einen Anwalt vor Ort beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Einen Punkt hätte ich noch zum Sachverhalt:
Ich glaube eine Immobilienbewertung evtl auf den EinheitsWert 1914 müsste möglich sein, da Baupläne vorliegen.
Schwieriger wird es mit der Vermögensaufstellung zum Heiratstermin. Wie ist es allg. üblich, bzw gibt es ausser persönlicher Aufschreibungen eine Möglichkeit das Anfangsvermögen darzustellen.Können die Banken dies über einen solangen Zeitraum erwirken? DANKE
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage betrifft allgemein die Feststellung des Anfangsvermögens, betrifft also einen anderen Sachverhalt als Ihre ursprüngliche Frage und geht daher über die (kostenlose) Verständnisfrage hinaus.
Daher nur kurz folgendes: Anfangsvermögen müßte von dem, der es behauptet, bewiesen werden. Sonst wird das Anfangsvermögen mit „0" vermutet (was bedeutet, daß das gesamte Endvermögen den Zugewinn darstellen würde).
Banken müssen zwar Kontobewegungen „nur" 10 Jahre speichern. Tatsächlich werden die Daten jedoch bis zu 30 Jahren gespeichert. Entsprechende Auskünfte der Bank sind allerdings kostenpflichtig.
Das Haus wird mit dem Verkehrswert zu den Zeitpunkten Schenkung 1992 und Zustellung des Scheidungsantrags bewertet, der Einheitswert spielt dabei keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt