Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst ist zu sagen, dass im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht "von alleine" durch die Heirat gemeinsames Eigentum der Eheleute entsteht.
Vielmehr bleiben die Vermögensmassen beider Eheleute getrennt, es sei denn, beide erwerben etwas gemeinsam oder übertragen sich gegenseitig anteiliges Vermögen.
Ihre Forderung bzw. das ausgezahlte Geld steht also Ihnen alleine zu, auch wenn Sie heiraten.
Was Sie ansprechen, ist der Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe: hier ist all das, was in der Ehe hinzuerworben wurde und noch beim Stichtag für das Endvermögen vorhanden ist, auszugleichen. Es ist für jeden der beiden Ehegatten eine Bilanz zu erstellen (Endvermögen abzgl. Anfangsvermögen = Zugewinn) und die Differenz auszugleichen.
Anfangsvermögen, also Vermögen, das bereits am Tag der Heirat vorhanden ist, ist nicht auszugleichen. Zum Vermögen gehören hierbei nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen.
Konkret bedeutet dies für Ihre Frage, dass, sofern bereits bei Heirat eine nicht nur vage Aussicht, sondern eine echte Forderung auf Auszahlung besteht, die gesamte Forderung in Ihr Anfangsvermögen einzustellen ist, so dass sie Ihren Zugewinn verringert und damit Ihre evtl. Ausgleichsverpflichtung.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Anderenfalls können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Katrin Schmidbauer
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Schmidbauer,
danke für die gute Zusammenfassung und die ausführliche Antwort.
Falls ich mit der Auszahlung die Schulden unseres gemeinsamen Hauses tilge, erhöht die Hälfte der Tilgung ja das Vermögen meiner zukünftigen Frau. Wird das bei einem eventuellen Zugewinnausgleich so berücksichtigt, dass sich Ihr Zugewinn um den Betrag erhöht hat und meiner reduziert hat, oder wird das einfach als Schenkung angesehen, die nur mein Vermögen reduziert hat?
Sehr geehrter Fragesteller,
beim Zugewinn zählen alleine die Stichtage End- und Anfangsvermögen für die Berechnung. Ist also das halbe Haus mit dem durch Ihre Tilgungen erhöhten Wert zum Zeitpunkt des Endvermögens noch im Eigentum Ihrer Frau, so erhöht dieser Wert ihr Endvermögen, während nur Sie sich die Forderung gegen Ihren Arbeitgeber im Anfangsvermögen anrechnen lassen können, diese also nur Ihren Zugewinn verringert, nicht aber denjenigen Ihrer Frau. Mit welchem Geld konkret Sie die Hausschulden tilgen, spielt allerdings keine Rolle.
Falls es einmal soweit kommen sollte, sollten Sie sich aber unbedingt anwaltlich beraten lassen, da die Thematik komplex ist.
Alles Gute!