Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1. Es ist zutreffend, dass in dem von Ihnen geschilderten Vorgang kein Vorsatz vorliegt. Ohnehin reicht das bloße Betrachten (zumal vorsatzslos) entsprechenden Bildmaterials nach Klicken auf einen Link für die Strafbarkeit nicht aus.
2. Es fehlt bereits am sich Beschaffen dieser Bilder. Weiterhin fehlt es am Vorsatz. Eine Strafbarkeit scheidet also aus.
3. Wenn Sie die entsprechende Seite der Polizei als verdächtig melden, sehe ich keine falsche Verdächtigung. Darüber hinaus kann über den Sinn einer solchen Anzeige gegrübelt werden. Im Interesse der Opfer macht es jedenfalls Sinn. Im Zweifel können Sie die Anzeige/Bekanntgabe ja auch anonym machen?
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
hellmann@lehmannundkruse.de
www.anwalt-hellmann.de
Die vorstehende, summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Beachten Sie bitte, dass aufgrund der Beschränkung durch das Medium Internet eine abschließende rechtliche Würdigung regelmäßig nicht möglich ist. Außerdem können geringfügige Abweichungen des Sachverhalts völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen. Bitte beachten Sie, dass die hier aufgezeigte Kurzberatung die umfassende Beratung durch den Anwalt Ihres Vertrauens nicht zu ersetzen vermag!
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