Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundwasser (§ 3 Nr 3 WHG
) ist das gesamte am natürlichen Kreislauf teilnehmende unterirdische Wasser einschließlich fließender oder stehender Gewässer in Erdhöhlen oder in ummauerten Hausbrunnen (Celle NJW 95, 3197
).
Tathandlung ist das Bewirken einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften, dem sich das Verunreinigen als Beispiel („sonst") unterordnet.
Es müsste also nachgewiesen werden, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig (Abs. 3) das Grundwasser verunreinigt haben und es sich nachteilig verändert hat. Hier kann tatsächlich ihr Argument ins Feld geführt werden, dass bei einer Autowäsche stehts damit zu rechnen ist, dass negative Stoffe ins Grundwasser fließen und demgemäß vorliegend von Sicherungsmaßnahmen ausgegangen werden darf.
Verunreinigen bezeichnet nur den tatbestandsmäßigen Erfolg, der vorliegend nicht eingetreten sein dürfte.
Somit liegt schon objektiv keine strafbare Handlung vor.
Jedoch kann der Betreiber zivilrechtlich im Wege der Vertragsverletzung gegen Sie vorgehen. Es kommen dann Schadensersatzansprüche in Betracht oder Aufwendungsersatz für Reinigungsarbeiten oder dergleichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Vielen dank, da bin ich schon mal etwas beruhigt, dass ich zumindestwohl keinen Aerger mit dem Staatsanwalt bekomme.
Kann den der Betreiber alleine ueber das KFZ-Kennzeichen meine Daten bekommen, wenn es sich um eine reine Zivilsache ausserhalb des Strassenverkehrs handelt ?
Sehr geehrter Fragesteller,
verzeihen Sie bitte, dass ich diese Frage unbeantwortet gelassen habe.
Sehr gern beantworte ich diese noch und bedanke mich schon jetzt dafür, dass Sie die Antwort als hilfreich empfanden.
Sollte der Betreiber einen Anspruch gegen Sie haben, kann er mit dem Kennzeichen eine Halterabfrage stellen und bekommt so die Adresse des Halters mitgeteilt von der zuständigen Behörde in Flensburg.
Beste Grüße,
RA Wübbe