Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt. Leider sehe ich – wie ich bedauerlicherweise vorausschicken muss – im konkreten Fall keine Möglichkeit, die Rente für die Zeit von 1997 bis 2009 nachzahlen zu lassen.
Grundsätzlich ist es so, dass der Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres bestand, jedoch nur dann gewährt wurde, wenn bis Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem Ihre Mutter die Bedingungen erfüllte, der Antrag gestellt wurde. (Vgl. § 99 SGB VI
.)
Die Auskunft, die Sie erhalten haben, ist nicht grundsätzlich falsch, wird Ihnen im vorliegenden Fall aber leider nicht weiter helfen. Das Bayerische Landessozialgericht beschäftigte sich 2007 mit einem Fall, bei dem rückwirkende Rentenzahlung für die Zeit von 1993 bis 2001 beantragt wurde und der Kläger erklärte, an dieser Antragstellung gehindert gewesen zu sein. Diese Klage wurde zurückgewiesen, wobei auch die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft wurde. (Bayr. LSG, Urteil v. 19.04.2007, Az L 14 R 266/05
)
Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wenn man bestimmte Dinge ohne Verschulden nicht weiß oder tatsächlich daran gehindert ist, irgendwelche Anträge zu stellen. Das hätte also auch in Ihrem Fall grundsätzlich ein Ansatz sein können, wenn sich herausstellt, dass jemand schuldlos entscheidende Fakten nicht kannte. Dies mag der Sachbearbeiter auch gemeint haben, als er den Fall erwähnte, bei dem keinerlei Rentenmitteilungen übersandt worden sind – denn durch diese hätte Ihre Mutter ja vom Rentenanspruch erfahren, während es ihr unter Umständen nicht vorzuwerfen gewesen wäre, wenn sie von ihrer Rentenberechnung mangels entsprechender Mitteilung keine Ahnung gehabt hätte.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aber nach § 27 Abs. 2 SGB X
nur innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden; die entsprechenden Tatsachen sind dann auch glaubhaft zu machen. Nachdem Sie festgestellt hatten, dass Ihre Mutter Anspruch auf eine Altersrente hat, hätten Sie bezüglich der nicht berücksichtigten Zeit also Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen.
Es könnte allenfalls geprüft werden, ob seinerzeit im Rahmen der Antragstellung eine Erklärung abgegeben wurde, die als Antrag auf Wiedereinsetzung gewertet werden könnte. Auch das wäre allerdings schon deshalb wohl nicht mehr erfolgversprechend, weil Ihre Mutter nun schon seit mehr als drei Jahren die Rente bezieht, ohne dass dieser Ansatz weiter verfolgt worden ist.
Es tut mir wirklich leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen kann.
Sollte ich mich unklar ausgedrückt haben oder einen Aspekt vergessen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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