Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I
sind Ansprüche auf laufende Geldleistungen, wie es Renten sind, wie Arbeitseinkommen pfändbar. Allerdings gelten auch hier die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO
zu beachten, Also kann bei einer Rente von bis zu 930,-- EUR gar nicht, bei einer höheren Rente nur der über diese Grenze hinausgehende Betrag gepfändet werden.
Zudem kann die Rente ggf. "durch die Hintertür" gepfändet werden, indem sie nämlich nicht direkt gepfändet wird, sondern eine Vollstreckung in das Girokonto stattfindet, auf welches die Rente gezahlt wird. Davor schützt § 55 SGB I
, der die Gutschriften innerhalb der ersten sieben Tage ab Gutschrift pfändungsfrei stellt. Wird das Geld nicht binnen dieser Frist abgehoben, kann jedoch anschließend gepfändet werden.
Dem Vorgehen der Deutschen Rentenversicherung sollten Sie sich entgegenstellen und einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Von der Rentenversicherung haben wir folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrte Frau ....
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 01.10.2007 sei zunächst festgestellt, dass es sich bei der beabsichtigten Verreichnung um keine Pfändung im Sinne der ZPO handelt. Somit finden die Tabelle zu § 850 c ZPO
und die darin geregelten Pfändungsfreibeträge keine Anwendung.
Vielmehr handelt es sich um eine Verrechnung gem. § 52 SGB I
i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I
. Danach kann die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche auf zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und dessen Beitragsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch mit Ansprüchen auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte verrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.
Zur weiteren Bearbeitung benötigen wir somit eine für Sie aufgestellte amtliche Bedarfsberechnung. Da Sie inzwischen das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenden Sie sich an das zuständige Grundsicherungsamt. Erst nach Vorlage dieses Nachweises kann festgestellt werden, ob die beabsichtigte Verrechnung bei Ihnen zu einer Hilfebedürftigkeit führt. T: 30.10.2007. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein Nachweis vorliegen, werden wir den Verrechnungsbescheid nach Aktenlage erteilen.
Wir waren bereits beim Grundsicherungsamt. Dieses gibt an, dass meine Mutti 633,00 Euro Grundsicherungsbedarf hat.
Sie erhält derzeit 557,00 Euro Witwenrente und 418,00 Euro Grundrente.
Muss sie sich gefallen lassen, dass diese Rente (Grundrente) nun doch verrechnet werden kann oder was kann man tun, damit die Rentenversicherung keine Verrechnung vornimmmt?
Sehr geehrte Ratsuchende,
verzeihen Sie, dass ich mich erst jetzt Ihrer Nachfrage widme:
Gegen den Bescheid sollte Widerspruch eingelegt werden. Am besten beauftragen Sie hierzu einen Rechtsanwalt vor Ort, der Akteneinsicht nehmen und dann die Erfolgsaussichten des Widerspruchs abschließend beurteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt